Die Arbeitsagentur bietet eine Vielzahl von Leistungen, die
Arbeitslose, Auszubildende und Berufsrückkehrer in Anspruch nehmen können.
Diese Förderungen und Leistungen lassen sich unterteilen in solche, auf
die Sie ein gesetzliches Anrecht haben, und in die so genannten Kann-Leistungen.
Ein Anrecht haben Sie z.B. auf Arbeitslosengeld. Zu den Kann-Leistungen zählt
u.a. das Unterhaltsgeld. Letztere sind von den vorhandenen Geldmitteln der
Arbeitsagentur abhängig, aus ihnen ergibt sich kein rechtlicher Anspruch.
Ob
sie ein Anrecht auf bestimmte Leistungen der Agentur für Arbeit haben,
muss im Einzelfall mit dem Berater geklärt werden. Darüber hinaus
können Sie sich an Beratungsstellen der Arbeitslosenverbände wenden,
die in jeder größeren Stadt durch ein Büro vertreten ist.
Im Folgenden werden neben Arbeitslosengeld noch andere, weniger bekannte staatliche
Leistungen und Beihilfen vorgestellt.
Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitsagentur, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Es soll den Lebensunterhalt sichern, bis eine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann.
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn Sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehen. Diese persönliche Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit schließt den Antrag auf Arbeitslosengeld mit ein. Allerdings muss die so genannte "Anwartschaftszeit" erfüllt sein, um die Leistungen zu beziehen: vor der Arbeitslosigkeit sind innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 360 Kalendertage nachzuweisen, in denen Sie versicherungspflichtig beschäftigt waren. Es gibt Ausnahmen von dieser Regelung. In Einzelfällen kann die 3-Jahres-Frist beispielsweise verlängert werden. Für Arbeitslose, die aufgrund der Besonderheit ihres Arbeitsplatzes - zum Beispiel saisonale Tätigkeiten - regelmäßig weniger als 360 Kalendertage im Jahr beschäftigt sind, genügt der Nachweis von 180 versicherungspflichtigen Tagen innerhalb der letzten 16 Monate.
Ab dem 1.2.2006 gelten für das Arbeitslosengeld neue Regelungen: Es wird dann grundsätzlich nur noch für die Dauer von zwölf Monaten bezahlt. Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Bezugsdauer von bis zu 18 Monaten. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat dann nur noch, wer innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens 360 Tage eine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann.
Um mit saisonalen Tätigkeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss man zukünftig innerhalb der letzten zwei Jahre eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von 12 Monaten nachweisen. In diesem Fall werden sechs Monate Arbeitslosengeld gezahlt. Wer auf 16 Monate Saisonarbeit kommt, erhält acht Monate Arbeitslosengeld.
Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in einem EU-Land oder einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) abgeleistet wurden, können in Deutschland geltend gemacht werden, wenn die letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem Bundesgebiet ausgeübt wurde. Es gelten viele Ausnahmen. Erkundigen Sie sich genau bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur.
Grundsätzlich wird das Arbeitslosengeld jedoch nur dem gewährt, der eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht, die wöchentlich mindestens 15 Stunden umfasst. Ausnahmen gelten lediglich für Arbeitslose ab dem 58. Lebensjahr, die auch dann Arbeitslosengeld beziehen können, wenn sie nicht mehr arbeiten möchten.
Wenn Sie ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen, tritt eine Sperrzeit ein. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dann für zwölf Wochen, in Härtefällen sechs Wochen und bei besonderen Tatbeständen drei Wochen. In dieser Zeit wird das Arbeitslosengeld nicht gezahlt. Außerdem vermindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit, bei einer zwölfwöchigen Sperre mindestens jedoch um ein Viertel, d.h. bei einer Anspruchsdauer von 32 Monaten um acht Monate.
Das Arbeitslosengeld errechnet sich aus der Höhe des zuletzt erhaltenen Nettogehaltes. Arbeitslose mit Kind erhalten einen erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Für Arbeitslose ohne Kinder liegt der Leistungssatz bei 60 Prozent des Nettogehaltes.
Arbeitslosenhilfe
Zur Zeit besteht im Anschluss an das Arbeitslosengeld in bestimmten Fällen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe: Sie müssen persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und bedürftig sein. Sie müssen eine Beschäftigung von wöchentlich mindestens 15 Stunden suchen und dürfen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besitzen, müssen es aber im vorangegangenen Kalenderjahr bezogen haben. Ausnahmen von dieser Regelung gelten für Arbeitslose, die 58 Jahre und älter sind. Sie können auch dann Arbeitslosenhilfe beziehen, wenn sie nicht mehr arbeiten möchten.
Die Arbeitslosenhilfe ist derzeit ohne zeitliche Begrenzung, aber sie wird in der Regel jeweils für längstens ein Jahr bewilligt. Danach prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob noch weiterhin ein Anspruch besteht. Die Arbeitslosenhilfe errechnet sich aus der Höhe des zuletzt erhaltenen Nettogehaltes. Arbeitslose mit Kind erhalten einen erhöhten Leistungssatz von 57 Prozent. Für Arbeitslose ohne Kinder beträgt der Leistungssatz 53 Prozent des Nettogehaltes.
Ab 2005 werden Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt. Es wird zu einer Leistung für Langzeitarbeitslose und bisherige Sozialhilfeempfänger, die erwerbsfähig sind, und soll die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleisten. Die Höhe entspricht in der Regel dem Niveau der Sozialhilfe. Für Arbeitslose, die vorher Arbeitslosengeld I bezogen haben, gibt es bis zu zwei Jahre einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II.
Teilarbeitslosengeld
Das Teilarbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Gehen Sie mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach und verlieren Sie eine davon, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Diese Leistung erhalten Sie anstelle des ausgefallenen Entgelts zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes.
Sie müssen sich bei Ihrer örtlichen Arbeitsagentur zunächst arbeitslos melden, um das Teilarbeitslosengeld zu beantragen. Ihnen steht diese Leistung zu, falls Sie die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit zwölf Monate lang mindestens zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt haben und eine dieser Beschäftigungen weiterhin ausüben.
Ebenso wie das Arbeitslosengeld errechnet sich das Teilarbeitslosengeld aus der Höhe des zuletzt erhaltenen Nettogehaltes. Arbeitslose mit Kind erhalten einen erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Für Arbeitslose ohne Kinder ist der Leistungssatz 60 Prozent des Nettogehaltes.
Unterhaltsgeld bei Weiterbildung
Sie planen sich beruflich weiterzubilden? Die Agentur für Arbeit unterstützt eine ganze Reihe von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen. Natürlich werden nicht alle Weiterbildungen gefördert. Die örtlichen Arbeitsagenturen haben eine Aufstellung der Weiterbildungen und der Weiterbildungseinrichtungen, für die Leistungen von der Arbeitsagentur bezogen werden können. Erkennt die Arbeitsagentur die Weiterbildung vor Beginn der Maßnahme an, so können Sie Unterhaltsgeld erhalten und die Kosten der Weiterbildung werden übernommen. Ab 2005 wird statt Unterhaltsgeld bei der Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen Arbeitslosengeld gezahlt. Dies dient der Vereinfachung und wird keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung haben.
Zunächst überprüft die Agentur für Arbeit, ob in Ihrem Fall eine Weiterbildung erforderlich ist. Dieses Kriterium erfüllen Sie, wenn Sie arbeitslos sind und durch die Weiterbildung wieder beruflich eingegliedert werden könnten, dadurch eine drohende Arbeitslosigkeit vermieden werden kann oder Sie keinen in Deutschland anerkannten Berufsabschluss besitzen. Zudem muss die so genannte Vorbeschäftigungszeit erfüllt sein, d.h. Sie sollten in ausreichendem Umfang - was im Einzelfall "ausreichend" bedeutet, darüber entscheidet die jeweilige Arbeitsagentur - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben.
Es gelten eine ganze Reihe von Ausnahmeregelungen. Erfüllen Sie die Vorbeschäftigungszeit nicht, können trotzdem die Weiterbildungskosten übernommen werden. Das Unterhaltsgeld bzw. Arbeitslosengeld wird dann allerdings nicht geleistet. Sind Sie bei Beginn der Weiterbildung mindestens 50 Jahre alt und in einem kleinen oder mittleren Unternehmen tätig, dann gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch für Sie erleichterte Bedingungen zur Förderung einer Weiterbildung. Sollten Sie jedoch innerhalb der letzten drei Jahre schon im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung gefördert worden sein, ist eine erneute Förderung nicht so einfach. Sie müssen hierfür nachweisen, dass Sie besondere Schwierigkeiten haben, beruflich eingegliedert zu werden, und die Teilnahme an einer weiteren Weiterbildungsmaßnahme unerlässlich ist.
Das Unterhaltsgeld/Arbeitlosengeld und die Übernahme der Weiterbildungskosten sind von den vorhandenen Geldmitteln abhängig - es handelt sich dabei um Kann-Leistungen der Arbeitsagentur. Die im Rahmen der Weiterbildung entstehenden Kosten durch Fahrten, auswärtige Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung von Kindern werden komplett übernommen. Unterhaltsgeld/Arbeitslosengeld in voller Höhe erhalten Teilnehmer einer Vollzeitmaßnahme. Die Teilnehmer einer Weiterbildung, die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfasst, erhalten Teilunterhaltsgeld.
Die Höhe der Förderung wird aus dem zuletzt erhaltenen Nettogehalt errechnet, falls Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Teilnahme an einer Weiterbildung Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Arbeitslose mit Kind erhalten den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Für Arbeitslose ohne Kinder beträgt der Leistungssatz 60 Prozent des Nettogehaltes. Wenn Sie eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, so gelten die letzten 52 Wochen vor dem Beginn der Weiterbildung als Bemessungsgrundlage für das Unterhaltsgeld bzw. Arbeitslosengeld. Das Teilunterhaltsgeld wird nach anderen, besonderen Bestimmungen errechnet. Zunächst wird ein Arbeitsentgelt festgelegt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre, das einer Vollzeitbeschäftigung bei durchschnittlicher regelmäßiger Arbeit entspricht. Die Hälfte dieses Betrages ist dann die Basis für das Bemessungsentgelt.
Übergangsgeld bei Behinderung
Das Übergangsgeld dient zur beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen. Die Arbeitsagentur fördert berufliche Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung, die eine dauerhafte Teilnahme am Arbeitsleben ermöglichen.
Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens ein Jahr einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind. Auch wenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen oder diese beantragt haben, können Sie einen Antrag auf Übergangsgeld stellen. Hier gelten ebenfalls Ausnahmeregelungen. Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrer oder bei einer Beschäftigung im Ausland. Er verlängert sich für die Dauer einer Tätigkeit im Ausland, jedoch maximal um zwei Jahre.
Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt 80 Prozent des regelmäßig erzielten Einkommens, ist also höher als Arbeitslosengeld. Kann ein Nettoarbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden, so beträgt das Übergangsgeld 75 Prozent oder 68 Prozent davon, abhängig von Ihren persönlichen Verhältnissen (d.h. ob Sie unterhaltspflichtige Kinder haben, alleinstehend sind usw.).
Ausbildungsgeld bei Behinderung
Das Ausbildungsgeld wird gewährt, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld zur beruflichen Eingliederung Behinderter besteht. Zur geförderten Personengruppe zählen körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Menschen oder solche, denen eine derartige Behinderung droht und die somit besondere Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen. Das können Hilfen für den Arbeitgeber sein, z.B. zur Beschaffung technischer Arbeitshilfen oder für den Auszubildenden zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, zum Ausbau einer behindertengerechten Wohnung oder für nichtorthopäische Hilfsmittel.
Die Agentur für Arbeit fördert berufliche Ausbildungsmaßnahmen, berufsvorbereitende Kurse und berufsbildende Maßnahmen in anerkannten Werkstätten.
Die Teilnahmekosten werden übernommen für: Lehrgänge, Lernmittel, Arbeitsausrüstung, Reisekosten, Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung, Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Insolvenzgeld
Arbeitnehmer, die von der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers betroffen sind, haben Anspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss bei der Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gestellt werden. Geht der Antrag zu spät ein, kann er nicht mehr berücksichtigt werden; es sei denn die Gründe für das Versäumnis wurden nicht vom Antragsteller verschuldet. In diesem Fall kann die Frist noch einmal um zwei Monate verlängert werden.
Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach dem Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate, das nicht ausbezahlt werden konnte. Die noch ausstehenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden für diesen Zeitraum ebenfalls in voller Höhe entrichtet.
Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld ist ein teilweiser Lohnersatz, der den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten soll. Nur der Arbeitgeber kann den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur stellen.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, die von einem vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall betroffen sind. Dabei müssen sich im jeweiligen Kalendermonat für über ein Drittel der Belegschaft oder Abteilung die Arbeitsentgelte um mehr als zehn Prozent vermindert haben.
Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes basiert auf der Differenz zwischen dem Nettoentgelt ohne den Arbeitsausfall und dem tatsächlich erzielten Entgelt. Für Arbeitnehmer mit Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des Unterschiedsbetrages im jeweiligen Kalendermonat. Arbeitnehmer ohne Kind erhalten 60 Prozent.
Sozialhilfe
Wenn Arbeitslosengeld und derzeit noch Arbeitslosenhilfe nicht oder nicht in ausreichender Höhe gewährt werden, könnten Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Auch wenn Ihr Antrag auf Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur noch nicht bewilligt ist und Sie dadurch in eine wirtschaftliche Zwangslage geraten, ist für Sie das Sozialamt zuständig. Das Sozialhilfegesetz ist recht umfangreich und kompliziert.
Wie das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe ist die Sozialhilfe eine Unterstützung zum Lebensunterhalt, auf die Sie einen rechtlichen Anspruch haben. Die Sozialhilfe wird nicht rückwirkend gewährt, sondern erst ab Antragsstellung. Die Höhe der Sozialhilfe ist unter anderem abhängig von der Anzahl der Kinder und der Wohnungsmiete. Sie wird in so genannten Regelsätzen gezahlt, die in jedem Bundesland unterschiedlich hoch angesetzt sind und nach dem Alter gestaffelt werden.
Neben der regulären monatlichen Sozialhilfe gibt es einmalige Beihilfen, die Sie beantragen können, wenn Ihr Einkommen geringfügig über den Sozialhilfebedarfsätzen liegt. Solche Beihilfen werden zum Beispiel gewährt für: Bekleidung, Haushaltseinrichtungen, Umzugskosten, Renovierungsarbeiten, Bewerbungskosten, Brennstoffkosten, Erstausstattung von Kleinkindern und Schulbedarf. Auch die einmaligen Leistungen sind vor der Inanspruchnahme zu beantragen und nicht rückwirkend geltend zu machen.









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