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Bildungskredit

Das Bildungskreditprogramm des Bundes bietet Studenten in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen einen zeitlich befristeten, zinsgünstigen Kredit. Dieser ist neben dem BAföG eine weitere Möglichkeit, das Studium zu finanzieren.

Bildungskredit - Voraussetzungen

Der Bildungskredit existiert seit dem 01. April 2001. Er dient der Sicherung und Beschleunigung des Studiums, der Finanzierung von außergewöhnlichen Aufwendungen, die nicht durch das BAföG erfasst sind, wie z.B. besonderen Studienmaterialien, Exkursionen oder Schulgebühren. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dadurch die Ausbildung verkürzt bzw. der Abbruch des Studiums aufgrund fehlender finanzieller Mittel vermieden wird.

Die Förderung durch das Bildungskreditprogramm erfolgt unabhängig vom Vermögen und Einkommen des Antragstellers und seiner Eltern. Trotzdem ist die Vergabe eines solchen Kredits an bestimmte Bedingungen gebunden.

Nur für fortgeschrittene Studenten

Einen Bildungskredit kann man nicht schon im Grundstudium beantragen. Es sind nur solche Studierende zum Bezug des Kredites berechtigt, die sich in einer fortgeschrittenen Phase ihrer Ausbildung befinden. Dazu gehören Studenten, die

  • die Zwischenprüfung ihres Studiengangs bestanden haben,
  • den ersten Teil ihres Konsekutivstudiengangs erfolgreich abgeschlossen haben,
  • ein Master- oder Magisterstudium oder ein postgraduales Diplomstudium betreiben,
  • ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium betreiben und bereits über einen Abschluss in einem grundständigen Studiengang verfügen oder
  • eine schriftliche Erklärung der Ausbildungsstätte vorlegen, aus der hervorgeht, dass in dem Studiengang eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen ist und der Studierende die üblichen Leistungen mindestens der ersten beiden Ausbildungsjahre erbracht hat.

Ein Rechtsanspruch auf den Bildungskredit besteht nicht.

Zusätzliche Voraussetzungen

Wer einen Bildungskredit beantragt, muss volljährig sein. Als Student sind Sie das ja bereits. Andererseits gilt er nur bis zur Beendigung des 36. Lebensjahres. Zudem wird er nur bis zum Ende des 12. Studiensemesters gewährt. Darüber hinaus ist er nur möglich, wenn sie zur Abschlussprüfung zugelassen sind und die Prüfungsstelle ihnen bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb des möglichen Förderzeitraums abschließen können.

Studieren Sie im Ausland, können Sie den Bildungskredit ebenfalls beantragen. Allerdings nur dann, wenn die Hochschule mit der Ausbildungsstätte im Inland gleichwertig ist. Darüber hinaus ist die Bewilligung des Kredites auch während der Teilnahme an einem Praktikum - auch außerhalb Europas - möglich, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer anerkannten oder gleichwertigen Ausbildungsstätte durchgeführt wird.

Die Förderung durch das Bildungskreditprogramm ist unabhängig vom BAföG. Das Programm ist eine zusätzliche Hilfe für Studierende in besonderen Lagen und ersetzt nicht die Förderung nach dem BAföG. Es kann daher auch neben dem BAföG in Anspruch genommen werden.

Bildungskredit für ausländische Studenten

Auch Ausländer können den Bildungskredit erhalten, sofern sie zu einer der genannten Gruppen gehören.

  • Heimatlose und asylberechtigte Ausländer im Sinne der entsprechenden Vorschriften,
  • im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge,
  • Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn der Ehegatte oder ein Elternteil Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
  • Ausländer, die als Kinder von Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Inland Freizügigkeit oder ein Verbleiberecht genießen,
  • Ausländer, die als EU oder EWR Angehörige vor der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, wobei die Beschäftigung mit der Ausbildung in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen muss.

Andere Ausländer können den Bildungskredit erhalten, wenn sie selbst vor Beginn des Ausbildungsabschnittes sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig waren. Gleiches gilt, wenn sich ein Elternteil in den letzen sechs Jahren vor Beginn des Ausbildungsabschnittes insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, oder aus von ihm nicht zu vertretendem Grund kürzer, mindestens aber sechs Monate, erwerbstätig gewesen ist.

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