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Die Sonderausgaben

Als Steuersenker sind sie nicht zu unterschätzen – die so genannten Sonderausgaben. Das Finanzamt verrechnet diese und die Werbungskosten mit den positiven Einkünften. Die Folge: Rückzahlung oft garantiert!

von Michael Fischer, wissen.de

Spenden

Nach der großen Spendenbereitschaft für die Opfer der Tsunami-Katastrophe Anfang 2005, zeigt sich auf das Finanzamt ganz unbürokratisch. Für Spenden bis Juni 2005 ist der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg mit Angabe von Auftraggeber und Empfänger, Höhe der Spende und Buchtungstag ausreichend, um sie als Sonderausgaben geltend zu machen. Ansonsten ist für Spenden über 100 Euro eine offizielle Spendenbescheinigung notwendig.

 

Kirchensteuer

Wer als Teil seines Gehalts regelmäßig Kirchensteuer abgeführt hat, kann mit einer Rückzahlung rechnen. Je nach Einkommen können das mehrere hundert Euro sein. Selbstverständlich können auch Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die keine Kirchensteuern erheben, ihre Beiträge geltend machen.

 

Unterhaltszahlungen

Auch der gezahlte Unterhalt für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner wird als Sonderausgabe anerkannt. Maximal absetzbar sind 13.805 Euro. Diese Zuwendungen muss der Partner allerdings versteuern und das schriftlich nachweisen.    

 

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