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wissen.de Artikel

Journalismus & Recht

Presserecht

Das Presserecht bezieht sich auf Journalistenseite sowohl auf das Recht auf Information als auch auf die Pflicht zur wahrheitsgemäßen, verlässlichen Berichterstattung.

Impressum

Der Abdruck eines vollständigen Impressums ist vorgeschrieben. Es muss in jeder regelmäßig erscheinenden Publikation vorhanden sein und enthält:

  • Name des oder der Herausgeber sowie des verantwortlichen Redakteurs im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.)
  • Anzeigenleiter
  • Druckerei
  • Erscheinungsort
  • Adresse, unter der Verlag und die Verantwortlichen zu erreichen sind

Zusätzliche Angaben können den Leser auch über den Erscheinungsabstand, den Preis oder die Auflage informieren. Teilweise werden auch die weiteren Redakteure/Ressortleiter und Mitarbeiter genannt.

Beispiel:

THE NEWZ - IMPRESSUM
1.Jahrgang, Ausgabe 12, April 2002
Herausgeber: Otto Muster (V.i.S.d.P.)
Redaktion: Marie Edition (verantwortlich), Ingo Stemmer (Sport), Jaques Partie (Politik), Lisa Song (Musik)
Layout: Giudo Weller
Anzeigenleiter/Kassenwart: John Cash
Druckerei: Lions Press
Verlag/Redaktion: The Newz, Buchenallee 14, 94313 Neustadt
Verkaufspreis: 2, im Abonnement 1.50
Auflage: 200 Exemplare, monatlich

Für unverlangt eingesandtes Text- und Bildmaterial wird keine Haftung übernommen.

Auskunftspflicht

Damit die Medien ihrer Informationspflicht nachkommen können, sind sie auf die Informationsfreiheit angewiesen. Daher besteht für Regierungen, Behörden und Verwaltungen eine Auskunftspflicht - nicht aber für private Unternehmen. So heißt es im Berliner Pressegesetz: „Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als diese ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.“

Dieses Recht kennt allerdings auch Grenzen: Geheime Informationen, zum Beispiel über die Verteidigungslage der Bundesrepublik, dürfen nicht an die Medien weitergegeben werden. Genauso kann in extremen Notlagen eine Nachrichtensperre verhängt werden, an die alle Behörden gebunden sind. So wurde im September 1977 über die Entführung des Arbeitgeber-Präsidenten Hans-Martin Schleyer eine Informationssperre verhängt. Hier war das Bemühen um Leben des Entführten wichtiger als Informationsrecht des Bürgers. In manchen Fällen vereinbaren Polizei und Staatsanwaltschaft häufig mit den Medien, auf eine Berichterstattung zu verzichten. Besonders bei der Entführung des Hamburgers Milliardärs Jan Reemtsma Ende in der 90er Jahre hat dies gut funktioniert.

Auch wenn es sich um „schwebende Verfahren“ handelt bzw. der Datenschutz einer Person gefährdet ist, kann sich eine Behörde einigeln und schweigen.

Wem winkt das Strafgesetzbuch?

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt“, heißt es im Artikel 5 des Grundgesetzes. Aber auch die Pressefreiheit hat ihre Grenzen: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Dabei gibt es jedoch Ausnahmen: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Ein Meilenstein im Streit um das Pressrecht stellt das Spiegel-Urteil aus dem Jahr 1966 dar: Das Hamburger Nachrichtenmagazin hatte bereits 1962 über Strategien bei der Bewaffnung der Bundeswehr berichtet, die zuvor ausdrücklich nicht als geheimhaltungspflichtig eingestuft worden war. Dennoch erließ die Bundesanwaltschaft Haft- und Durchsuchungsbefehle. Mehrere Büros und Privatwohnungen wurden durchsucht, Redakteure, darunter auch Chefredakteur Rudolf Augstein, verhaftet. Die Konsequenz: heftige Diskussionen über die Pressefreiheit und eine Regierungskrise, in deren Zuge erst mehrere FDP-Minister und dann Verteidigungsminister Franz Josef Strauss (CSU) aufgaben und schließlich die Zusage des vorzeitigen Rücktritts von Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) folgte.

Schließlich stellte das Bundesverfassungsgericht 1966 fest:

Urteil:
„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selber dazu Stellung und wirkt als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung; die Argumente klären sich in Rede und Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen und erleichtern so dem Bürger Urteil und Entscheidung. In der repräsentativen Demokratie steht die Presse zugleich als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung. Sie fasst die in der Gesellschaft und ihren Gruppen unaufhörlich sich bildenden Meinungen und Forderungen kritisch zusammen, stellt sie zur Erörterung und trägt sie an die politisch handelnden Staatsorgane heran, die auf diese Weise ihre Entscheidungen auch in Einzelfragen der Tagespolitik ständig am Maßstab der im Volk tatsächlich vertretenen Auffassungen messen können.“ (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Band 20, S. 174 f.)

Zu Anklagen kann daher führen:

  • beleidigende oder verleumderische Aussagen zu verbreiten
  • den Staat und seine Symbole zu verunglimpfen
  • zur Begehung einer Straftat aufzurufen
  • Bekenntnisse und Religionsgemeinschaften sowie deren Angehörige zu beleidigen und beschimpfen
  • pornographische Schriften zu verbreiten
  • das Ansehen Verstorbener zielgerichtet anzugreifen

In diesen Fällen kann sich der Journalist nicht auf die Pressefreiheit berufen. Die Strafmaße bei diesen Vergehen sind unterschiedlich.

Pressekammer

Doch nicht nur mit dem Strafgesetzbuch kann der Journalist in Konflikt geraten. Viel häufiger sind Auseinandersetzungen vor der örtlichen Pressekammer. Die Verfahren entstehen zum Beispiel, wenn der Schreiber schlampig recherchiert hat und Zusammenhänge falsch oder ungenau wiedergegeben hat. Manchmal passt dem Betroffenen aber einfach nicht der Artikel - solche Fälle ohne juristisch haltbare Fakten sind häufig.

Tipp:
Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, oder um wenigstens Beweise im Falle eines Falles zu haben, sollte der Autor alle Recherche-Ergebnisse schriftlich festhalten, Kopien von Dokumenten anfertigen falls nötig und alle Unterlagen nach Möglichkeit einige Monate aufbewahren.

Schlagabtausch schwarz auf weiß

In strittigen Fällen verfügt der Journalismus über diverse Instrumente, um allen Seiten gerecht zu werden.

Gegendarstellung

Die Gegendarstellung muss ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt abgedruckt werden, wenn der Betroffene die folgenden Voraussetzungen beachtet:

  • Nur ein Betroffener kann eine Gegendarstellung verlangen.
    Das heißt, er muss im Artikel namentlich erwähnt oder eindeutig gemeint sein. Dabei kommt jede Person oder Institution (Verein, Firma, usw.) in Frage. Wichtig ist aber, dass die Gegendarstellung rechtskräftig unterschrieben wurde, entweder vom Betroffenen selbst oder einem Zeichnungsberechtigten der Institution.
  • Die Gegendarstellung darf sich nur auf Tatsachenbehauptungen stützen und selbst nur solche beinhalten. Eine Wertung, die über den Vorgang hinaus geht, ist unzulässig (z.B. „Die Zeitung ist unfähig ...“). Die Gegendarstellung darf jedoch den Tatbestand so darstellen, wie es der Betroffene für richtig hält. Ein Beweis ist nicht erforderlich.
  • Die Gegendarstellung darf nicht länger als der kritisierte Bericht oder Absatz sein.
  • Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Erscheinen der Ausgabe bei der Redaktion eingegangen sein.
  • Die Gegendarstellung muss in der nächst erreichbaren Ausgabe unter der gleichen Rubrik in der gleichen Schriftart der übrigen Artikel erscheinen - im Zweifelsfall auch auf der Titelseite, wenn an dieser Stelle auch der beanstandete Artikel erschienen war. Ein Kommentar der Redaktion zur Gegendarstellung ist - eindeutig getrennt - möglich. Werden jedoch die Behauptungen des ersten Artikels wiederholt, kann es zu einem erneuten rechtlichen Schlagabtausch kommen. Aus diesem Grund bringen die meisten Zeitungen nur einen kleinen Hinweis an. Zum Beispiel: „Laut dem Landespressegesetz von Berlin sind wir zum Abdruck einer Gegendarstellung ohne Ansicht des Wahrheitsgehalts verpflichtet.“

Beispiel: Artikel “Macho und Unterrichtspflaume“
Herrn Dr. Geil riecht jeder zehn Kilometer gegen den Wind, wenn er den Gang entlang läuft. Sein Parfüm stinkt auch noch zwei Stunden nach seinem „Unterricht“ im Klassenzimmer. Dabei baggert er ständig die Mädchen an. Die billige Anmache geht den Schülerinnen schon lange auf den Geist (auch den Schülern natürlich!). Besser sollte er sich um alle kümmern, als den Macho zu mimen. Die Klausurergebnisse sind durch seine Faulheit immer mies. Außerdem erledigt er bei weitem nicht das für das Schuljahr vorgesehene Pensum.

Die Gegendarstellung von Herrn Dr. Geil:
Über den Artikel „Macho und Unterrichtspflaume“ von der letzten Ausgabe bin ich empört. Ich bin kein Macho und mein Parfüm riecht übrigens außerordentlich angenehm. Schon immer habe ich lieber Bücher angeschaut als Mädchen. Mein Unterricht ist außerdem durchaus interessant.“

Dies ist wieder nur reine Meinungsäußerung, keine Gegendarstellung, die falsche Tatsachen richtig stellt.

Den Vorschriften entspricht:
Der Artikel „Macho und Unterrichtspflaume“ enthält Behauptungen, die nicht der Wahrheit entsprechen. Richtig ist, dass ich dem Pensum des Lehrplanes jedes Jahr ohne Einschränkung nachgekommen bin.“

Unterlassungsanspruch

Weitaus stärker greift der Unterlassungsanspruch. Er untersagt der Redaktion, fragwürdige Behauptungen zu wiederholen. Ein Betroffener kann seinen Anspruch sowohl vor als auch nach Abdruck der Behauptung geltend machen. Sein Anspruch ist berechtigt, wenn in seine persönliche Rechte eingegriffen wird und/oder wurde. Oder wenn er vermutet, dass in seine Rechte eingegriffen werden kann. Denn häufig weiß ja der Betroffene von Recherchen über ihn.

Widerruf und Berichtigung

Der Widerruf ist der schwerste Eingriff in die journalistische Arbeit. In diesem Fall muss die Redaktion einräumen, falsch berichtet zu haben. Um einen Widerruf zu erstreiten, reicht es aber nicht, dass falsche Tatsachen verbreitet wurden. Vielmehr muss die Behauptung noch ein vom Gesetzgeber geschütztes Rechtsgut verletzen, wie die Ehre oder das Geschäft.

Schadensersatz

Ein Betroffener kann von der Zeitung Schadensersatz verlangen, wenn ihm nachweislich durch falsche Berichterstattung materieller Schaden entstanden ist. Allerdings kann sich der Anspruch nicht nur auf den tatsächlichen Verlust beschränken. Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, müssen Redakteure und Journalisten zusätzlich den immateriellen Schaden finanziell ausgleichen.

Recht am eigenen Bild

Dieses Recht besagt, dass Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.

Ein Foto darf jedoch verbreitet werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht, die Person also der „Zeitgeschichte“ zugeordnet werden kann: Der Bürgermeister bei einer Wahlkampfveranstaltung, der Schulleiter bei der Eröffnung einer neuen Schule.

Presserat und Pressekodex

Der Deutsche Presserat ist das freiwillige Selbstorgan der deutschen Presse. Seine Mitglieder werden von den Berufsverbänden der Verleger und der Journalisten auf zwei Jahre ernannt. Als seine wichtigste Aufgabe sieht er es an, die Pressefreiheit zu schützen und zugleich dessen Missbrauch zu verhindern.

Zu seinen Aufgaben zählt, Missstände im Pressewesen aufzudecken und auf deren Beseitigung zu drängen. Außerdem gibt er Empfehlungen für die journalistische Tätigkeit und wacht über die Einhaltung der Pressefreiheit. Zu seinen bekanntesten Aufgaben zählt die Prüfung von Beschwerden über Zeitungen und Zeitschriften, denen er in Einzelfällen Rügen oder Missbilligungen ausspricht, falls Beiträge nicht den Richtlinien entsprechen.

Der Pressekodex ist der Ehrenkodex für Journalisten, der 1973 vom Deutschen Presserat und den Presseverbänden beschlossen wurde. Er gibt allgemeine Grundsätze für die journalistische Tätigkeit. Der Pressekodex im Internet: www.presserat.de/site/pressekod/kodex/.

Urheberrecht

Jeder, der etwas publiziert hat (Artikel, Foto, Karikatur), ist Urheber dieses Werkes. Er darf daher als einziger darüber entscheiden, wer sein Werk veröffentlichen darf. Die Schülerzeitung kann diese Arbeiten daher nur mit (schriftlicher) Genehmigung verwenden. Wird dies versäumt, kann es den verantwortlichen Redakteuren teuer zu stehen kommen. Da das Gesetz hier eindeutig ist, urteilen die Gerichte in solchen Fällen immer zum Nachteil der Zeitung. Doch den normalen Weg zu gehen und von vornherein eine Erlaubnis einzuholen, ist gar nicht so schwer: Viele Verlage genehmigen die Veröffentlichung, wenn erwähnt wird, woher das Werk stammt. Manchmal verlangen sie ein Belegexemplar. Pressemitteilungen und Artikeldienste hingegen können meistens ohne vorherige Nachfrage veröffentlicht werden. Aber auch hier die Quellenangabe nicht vergessen!

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