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Meinungsfreiheit

aus dem Kampf um die Glaubensfreiheit entwickeltes Prinzip, das in Deutschland vom Liberalismus gefordert, im Deutschen Reich erstmals garantiert (1874 Pressefreiheit und 1908 Redefreiheit), 19331945 wieder nahezu völlig unterdrückt wurde und heute als Recht der freien Meinungsäußerung wie in den meisten Staaten ein verfassungsrechtlich gesichertes Grundrecht ist. In Deutschland hat nach Art. 5 des Grundgesetzes jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Damit weitet sich die Meinungsfreiheit über die Äußerungsfreiheit zur Presse-, Informations- und Lehrfreiheit aus; allerdings finden diese Rechte ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. In Österreich wird die Meinungsfreiheit durch Art. 13 des Staatsgrundgesetzes von 1867 gewährleistet. In der Schweiz ist die Meinungsfreiheit durch Art. 16 der Bundesverfassung geschützt.
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