Aggressiọn
Recht
das gewaltsame, meist militär.militärische Vorgehen eines Staates gegen einen anderen unter Verletzung der territorialen Integrität. A.Aggression i. e. S.im engeren Sinn setzt Gebietsverletzungen in feindl.feindlicher Absicht voraus, i. w. S.im weiteren Sinn auch die Drohung mit Anwendung militär.militärischer Gewalt. Das Angriffsverbot der Satzung der Vereinten Nationen (Art. 2 Abs. 4) verbietet „Drohung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines Staates oder in jeder anderen Weise, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist“. In Art. 39 wird unterschieden zwischen Bedrohung des Friedens, Bruch des Friedens oder Angriffsakt. Strittig sind heute: bürgerkriegsähnl.bürgerkriegsähnliche Umtriebe, subversive Tätigkeit. Gegen A.Aggression ist individuelle oder kollektive Verteidigung zulässig (Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen, Art. 26 GG). Der Sicherheitsrat kann gegen Aggressionen einschreiten, u.und zwar mit friedl.friedlichen Zwangsmitteln (wirtschaftl.wirtschaftliche Sanktionen, Art. 41) oder auch militär.militärischen Sanktionen (Art. 42), u. U. durch UN-Streitkräfte. Bei Friedensbedrohung auch Stationierung von Beobachtergruppen oder Sicherungstruppen.









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