Lexikon

Aktie

Aktie (1748)
Aktie von 1748
Historisches Wertpapier von 1748 der Real Compania, Barcelona
ein Wertpapier, das das Anteilsrecht an einer Aktiengesellschaft verbrieft. In Deutschland lautet die Aktie auf einen bestimmten Nennbetrag, seit 1998 überwiegend als Stückaktie auf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals; der Mindestnennbetrag der kaum mehr gebräuchlichen Nennbetragsaktie ist 1 Euro (§ 8 AktG). Der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf ebenfalls 1 Euro nicht unterschreiten. Auch im Ausland ist stärker die nennwertlose Aktie (Quotenaktie) verbreitet. In beiden Fällen verkörpert die Aktie einen Bruchteil am Reinvermögen der Aktiengesellschaft, einen Anteil am ausgewiesenen Jahresgewinn (Dividende) und ggf. am Liquidationserlös. Gewöhnlich gewährt die Aktie außerdem das Stimmrecht in der Hauptversammlung (§ 12 AktG).
Nach dem Umfang der dem Aktionär durch die Aktie gewährten Rechte unterscheidet man die Stammaktie von der Vorzugsaktie, die mit Vorrechten bei der Dividende, aber oft nicht mit Stimmrecht ausgestattet ist. Die Inhaberaktie wird durch Einigung und Übergabe übertragen. Die Namensaktie ist dagegen ein Orderpapier, das durch Indossament übertragen wird.
Die Aktie darf von der Gesellschaft nicht unter ihrem Nennwert bzw. einem geringeren Betrag als den auf die Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag ausgegeben werden. Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Ausgabe von sog. Gratisaktien) wird der Nennbetrag der Aktie durch Umwandlung freier Rücklagen der Gesellschaft in Grundkapital aufgebracht. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen. Der Wert (Kurs) der Aktie bildet sich bei den Aktien, die an der Börse zugelassen sind, aus Angebot und Nachfrage.
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