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Arbeitslosengeld

Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach Sozialgesetzbuch III vom 24. 3. 1997, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt (d. h. versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 360 Kalendertagen während der letzten 3 Jahre), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose mit mindestens einem Kind 67%, für die übrigen Arbeitslosen 60% des letzten Nettoentgelts. Die Dauer des Anspruchs hängt von der Länge der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab und vom Alter und beträgt maximal 24 Monate. Der Anspruch ist bei einer Mindestbeschäftigung von 12 Monaten nach 6 Monaten erschöpft und verlängert sich bis zu einer Dauer von 1 Jahr nach einer Beschäftigung von 2 Jahren. Ab einem Alter von 50 Jahren erhöht sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit vorheriger versicherungspflichtiger Beschäftigung von 30 Monaten auf 15 Monate Bezugsdauer, ab einem Alter von 55 Jahren und bei einer vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung von 36 Monaten auf eine Bezugsdauer von 18 Monaten, ab einem Alter von 58 Jahren bei einer vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung von 48 Monaten auf eine Bezugsdauer von 24 Monaten. Nach Erschöpfung (Aussteuerung) entsteht ein Anspruch erst, wenn die Anwartschaft von neuem erfüllt ist. Der Arbeitslose erhält dann anstelle der früheren Arbeitslosenhilfe seit 2005 Arbeitslosengeld II (359 Euro pro Monat, hinzu kommen ggf. Zuschüsse für Unterkunft und Heizkosten). Die Leistung kann für 12 Wochen verweigert werden, wenn der Arbeitslose sein Arbeitsverhältnis gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn er einen angebotenen Arbeitsplatz oder eine Ausbildung ablehnt (Verhängung einer Sperrfrist). Die Leistung kann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Kündigung nicht unverzüglich der Agentur für Arbeit meldet.
Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden; deshalb ruht der Anspruch bis zur Beendigung des Arbeitskampfes, wenn der Arbeitnehmer sich an ihm beteiligt.
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