Lexikon
Arbeitsplatzschutzgesetz
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst in der Fassung vom 16. 7. 2009; wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz). Nach § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Wehrdienstes sowie während einer Wehrübung nicht kündigen. Nimmt der Arbeitnehmer nach Ableistung der Wehrpflicht die Arbeit wieder auf, darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
Wissenschaft
Fliegen im Magnetfeld
Wenn sich die Schwärme von Zugvögeln im Herbst auf den Weg zu ihren Winterquartieren machen, nutzen sie zur Orientierung einen inneren Kompass, der als Magnetsinn zu operieren scheint. Die Vögel verfügen über Magnetfeld-Rezeptoren, mit deren Hilfe sie den Neigungswinkel des Erdmagnetfeldes wahrnehmen können. Rotkehlchen haben...
Wissenschaft
Die alten Griechen sind noch älter
Ein Archäologe aus Wien und ein deutscher Kernphysiker eichen die Chronologie der Antike neu. von ROLF HEßBRÜGGE Stefanos Gimatzidis sitzt in seinem Wiener Büro, trinkt einen Schluck Tee und hält kurz inne. Dann verrät er: „Ein guter Bekannter von mir, der Professor der Klassischen Archäologie an der Uni Montreal ist, hat mich...
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Geisterbilder am Himmel
Klimawandel im Rückspiegel
Luft nach oben
Testfall Sonnensystem
Haus unter Strom
Graben, bevor es zu spät ist