Lexikon
Besitz
im bürgerlichen Recht (§§ 854 ff. BGB) die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, zu unterscheiden von der rechtlichen Herrschaft, dem Eigentum; ähnlich im
schweizerischen
Zivilrecht (Art. 919 ZGB). Der Besitzer darf gegen widerrechtliche Besitzentziehung und Besitzstörung (verbotene Eigenmacht) auf frischer Tat mit Gewalt (auch durch Verfolgung), sonst gerichtlich (Besitzentziehungs- bzw. Besitzstörungsklage) vorgehen. Diese Rechte stehen auch demjenigen zu, der den unmittelbaren Besitz einem anderen (Mieter, Pächter u. Ä.) übertragen hat (mittelbarer Besitzer), sowie dem Besitzdiener (z. B. Laden- und Hausangestellte). – Das österreichische
bürgerliche Recht macht einen Unterschied zwischen Innehabung und Besitz (§ 309 ABGB).Wissenschaft
Das molekulare Gedächtnis
Chemische Elemente bilden verschiedene stabile Isotope. Winzige Unterschiede in ihrer Verteilung sind wie ein Fingerabdruck und verraten viel über die Herkunft. So lässt sich etwa der Weg des Wassers verfolgen. von RAINER KURLEMANN Alexander Frank hat ein besonderes Verhältnis zu Seen. In diesem Herbst reist der Biologe zu drei...
Wissenschaft
Igitt!
Ekel ist eine erlernte Empfindung – und dient letztlich dem eigenen Schutz.
Der Beitrag Igitt! erschien zuerst auf wissenschaft.de.
Mehr Artikel zu diesem Thema
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel aus der Wissensbibliothek
Weitere Artikel aus dem Wahrig Synonymwörterbuch
Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Der Schutz der Ozeane
Genesen, aber nicht gesund
Die Sternenstaub-Fabrik
Die Chemie des Bioplastiks
Zähne zeigen
Ich schmier’ Dir eine, Du Stinkbier!