Bürgschaft
ein Vertragstyp des Schuldrechts: die schriftl.schriftliche Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Schuld des Dritten einzustehen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (Solidarbürgschaft) kann der Bürge den Gläubiger nicht - wie sonst möglich - zunächst an den Hauptschuldner verweisen (§§ 765 ff. BGB). Die Schriftform soll den Bürgen warnen; formfrei ist die B.Bürgschaft des Kaufmanns. - Ähnlich in Österreich (§§ 1346 ff. ABGB) u.und in der Schweiz (Art. 492 ff. OR).









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