Lexikon

Bund

Recht
in Deutschland Bezeichnung für die gesamtstaatliche Ebene des Bundesstaates; auch als Synonym für die Bundespolitik und ihre Akteure verwendet. Die Rolle und Stellung des Bundes gegenüber den Bundesländern wird durch das Grundgesetz (GG) definiert.
Bundesstaatsprinzip
Deutschland ist ein zweigliedriger Bundesstaat, in dem die Gliedstaaten dem Gesamtstaat aus Bund und Ländern gegenüber stehen (Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesstaatsprinzip kann nicht abgeschafft werden, weil es durch die Verfassung vor Veränderungen geschützt ist (Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG). Um das Funktionieren des Gesamtstaates zu ermöglichen, müssen die Landesverfassungen den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates des Bundes entsprechen (Homogenitätsprinzip, Art. 28 Abs. 2 GG). Bund und Ländern obliegt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kooperation (Bundestreue, ungeschriebener Verfassungsgrundsatz). Kollidiert gültiges Bundesrecht mit gültigem Landesrecht, so hat das Bundesrecht Vorrang (Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG). Kommen die Länder ihren Pflichten gegenüber dem Bund nicht nach, kann der Bund Zwangsmaßnahmen unter Zustimmung des Bundesrates ergreifen (Bundeszwang, Art. 37 GG).
Die Gesetzgebung des Bundes
Die Zuständigkeit des Bundes (Art. 70 ff. GG) ergibt sich aus dem Recht der ausschließlichen und der konkurrierenden Gesetzgebung. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nur die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit sie dazu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt wurden. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Nur in Ausnahmefällen ist eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus der Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhang gegeben. Falls die Zuständigkeit für ein Sachgebiet nicht ausdrücklich dem Bund übertragen wurde, sind die Länder zuständig (Art. 30 GG, Art. 70 GG).
Bundesgesetze
Am Gesetzgebungsverfahren des Bundes sind die Länder durch den Bundesrat beteiligt. Während Einspruchsgesetze durch ihn verzögert, aber nicht verhindern werden können, bedürfen Zustimmungsgesetze der Zustimmung der Länderkammer. Erfolgt diese nicht, ist das Gesetze gescheitert. Grundsätzlich gilt, dass ein Bundesgesetz immer ein Einspruchsgesetz ist, solange das GG nicht etwas anderes bestimmt. Da aber neben Verfassungsänderungen auch Verwaltungs- und Finanzgesetze meistens die Zustimmung der Länder brauchen, bilden Zustimmungsgesetze die Mehrheit der Bundesgesetze .
Ausführung von Bundesgesetzen
Die Ausführung der Bundesgesetze erfolgt z. T. durch Bundesbehörden, in der Regel aber durch Landesbehörden. Diese führen sie entweder als landeseigene Angelegenheiten (die Länder bestimmen Behördenorganisation und Verwaltungsverfahren) oder im Auftrag des Bundes (der Bund bestimmt Behördenorganisation und Verwaltungsverfahren) aus. Durch diese Regelung erhalten Landesregierungen Einfluss auf die Gesetzesanwendung, während der Bund Kosten spart, weil er keine eigenen Verwaltungsstrukturen aufbauen und unterhalten muss.
Rechtsprechung des Bundes
Der Bund besitzt nur die Kompetenz zur Rechtsprechung, wenn das GG dies ausdrücklich vorsieht (Art. 92 GG). Oberste Gerichtshöfe des Bundes legen das Bundesrecht im Instanzenzug letztinstanzlich aus, um dessen einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Nur wo der Bund über eine ausschließliche Gerichtsbarkeit verfügt, kann er Bundesgerichte auf allen Stufen einsetzen. Zu diesen Gebieten zählen Disziplinarsachen (Truppendienstgericht) sowie der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Bundespatentgericht) und des Staatschutzes (1969 an Oberlandesgerichte delegiert).
Finanzverfassung
Bund und Länder tragen gesondert die Ausgaben für ihre Aufgaben, wenn das GG nichts anderes festlegt. In Art. 106 weist es die Steuereinnahmen entweder dem Bund (u. a. Mineralölsteuer, Solidaritätszuschlag , Tabaksteuer), den Ländern (u. a. Kfz-Steuer, Vermögens- und Erbschaftssteuer) oder den Gemeinden (u. a. Gewerbesteuer) zu. Gemeinschaftssteuern (u. a. Lohn- und Einkommenssteuer, Umsatzsteuer) werden unter den drei Ebenen aufgeteilt. Die unterschiedliche Steuerkraft der Regionen soll durch den horizontalen Finanzausgleich zwischen den Ländern abgemildert werden. Demselben Ziel dient der vertikale Finanzausgleich des Bundes an finanzschwache Länder. Der Bund kann außerdem Finanzhilfen für wichtige Investitionen gewähren. Außerdem trägt der Bund die Kosten, wenn die Länder in seinem Auftrag handeln. Auch Geldleistungen, die durch Bundesgesetz entstehen (z. B. Wohngeld), werden vom Bund ganz oder teilweise übernommen.
Föderalismusreform
Die starke Verflechtung von Bund und Ländern hat eine hohe Zahl an Zustimmungsgesetzen zur Folge, wodurch der Gesetzgebungsprozess schwerfällig wird. Ziel der Föderalismusreform von 2006 ist, die Zahl der Zustimmungsgesetze von 60 Prozent auf 35 bis 40 Prozent zu reduzieren. Dazu wurden Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder zurückverlagert und die Rahmengesetzgebung abgeschafft. Für die Entflechtung der Finanzverfassung wurde 2007 eine zweite Föderalismuskommission eingesetzt.
Jupiter, Mond, Planeten
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