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Bundesaufsicht

das den obersten Bundesbehörden gegenüber den Länderverwaltungen zustehende Recht, die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder zu überwachen und bei Mängeln auf Abhilfe zu dringen (Art. 84 GG). Die Bundesaufsicht bezieht sich nur auf die Verwaltung, nicht auf die Gesetzgebung oder Rechtsprechung der Länder. Mittel der Aufsicht sind: Mängelrüge und Entsendung von Beauftragten zu den obersten Landesbehörden sowie mit deren Zustimmung auch zu den nachgeordneten Behörden. Bei Nichtbeseitigung der Mängel beschließt der Bundesrat auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes, ob eine Rechtsverletzung vorliegt (mit der weiteren Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts). Liegt eine Rechtsverletzung vor und weigert sich das Land, sie abzustellen, so kann daraus ein Fall des Bundeszwangs werden.
In
Österreich
gibt es eine Bundesaufsicht nur über Gemeinden, insbesondere in Polizeiangelegenheiten und als Rechtsaufsicht, nach Art. 15 Abs. 2 und Art. 119a BVerfG.
In der
Schweiz
wird die Bundesaufsicht meist vom Bundesrat ausgeübt (Art. 186 der Bundesverfassung), u. a. durch Inspektionen und in ernsten Fällen durch Entsendung eines eidgenössischen Kommissärs.

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