Bundesgesetze
die in einem Bundesstaat vom Gesamtstaat erlassenen Gesetze.
In Deutschland sind die Länder für die Gesetzgebung zuständig, der Bund nur dann, wenn ihm das Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70 GG). Praktisch liegt das Schwergewicht der Rechtsetzung jedoch beim Bund. In Art. 73 GG sind die Gegenstände der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes katalogmäßig aufgeführt (Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit, Ein- u.und Auswanderung, Auslieferung, Währungs- u.und Münzwesen, Zollwesen, Zahlungsverkehr mit dem Ausland, Eisenbahnen [des Bundes], Post u.und Telekommunikation, Luftverkehr, gewerbl.gewerblicher Rechtsschutz, kriminalpolizeil.kriminalpolizeiliche Tätigkeit u.und Statistik für Bundeszwecke). Daneben (Art. 74 GG) gibt es den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (bürgerliches u.und Strafrecht, Personenstandswesen, Vereins- u.und Niederlassungsrecht, Fürsorgerecht, Arbeitsrecht, Kernenergierecht, wissenschaftl.wissenschaftliche Forschung, Landwirtschaft u.und Fischerei, Seuchenverhütung, Lebensmittelrecht u.und Straßen- u.und Schifffahrtsangelegenheiten). Schließlich kann der Bund Rahmenvorschriften erlassen für das Meldewesen, den Naturschutz, Presse u.und Film sowie insbes.insbesondere für das Beamtenrecht (Art. 75 GG).
Gesetzesvorlagen können beim Bundestag durch die Bundesregierung oder den Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestags (Art. 76 GG) eingebracht werden. Sie werden vom Bundestag in drei Lesungen beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats ist in bes.besonders aufgeführten Fällen (z. B. Verfassungsänderungen) erforderlich, in anderen Fällen kann er dem Gesetz widersprechen u.und den Vermittlungsausschuss einberufen. Verfassungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Bundestags u.und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrats (Art. 79 GG).
Die B.Bundesgesetze bedürfen der Ausfertigung durch den Bundes-Präs.Bundespräsidenten mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers bzw. Fachministers u.und der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Sie treten an dem im Gesetz genannten Zeitpunkt, u.und wenn kein Zeitpunkt angegeben ist, spätestens am 14. Tag nach Ausgabe der entspr.entsprechenden Nr. der BGBl. in Kraft (Art. 82 GG).









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