Lexikon

Bundestagswahlen

die Wahlen, in denen die über 60 Mio. Wahlberechtigten in Deutschland die Abgeordneten des Deutschen Bundestags bestimmen und indirekt darüber entscheiden, wer sie in den nächsten vier Jahren regiert. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Eine vorzeitige Auflösung des Bundestags durch den Bundespräsidenten ist zulässig, wenn die Wahl eines Bundeskanzlers trotz mehrfacher Versuche scheitert (Art. 63 GG) oder wenn der Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, erfolglos bleibt und der Bundeskanzler die Auflösung vorschlägt (Art. 68 GG).
Die Abgeordneten des Bundestags sind in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von allen Wahlberechtigten zu wählen (Art. 38 GG), die in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder sich seit mindestens drei Monaten dort aufhalten. Gewählt werden kann, wer das aktive Wahlrecht besitzt und volljährig ist (Art. 116 GG). Das Wahlrecht ist ausgeschlossen bzw. ruht bei strafrechtlicher Verurteilung wegen Delikten aus den Bereichen Friedensverat, Hochverrat u. a., bei Bestellung eines nicht nur durch einstweilige Anordnung veranlassten Betreuers, bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund strafgerichtlicher Anordnung (§§ 12, 13 des Bundeswahlgesetzes vom 7. 5. 1956 in der Fassung vom 23. 7. 1993). An der Wahl nehmen auch im Gegensatz zu früher die Soldaten teil.
Das gegenwärtige Wahlsystem zum deutschen Bundestag, die personalisierte Verhältniswahl, ist ein System der Verhältniswahl, in dem der Entscheidungsmaßstab der Mehrheitswahl mit dem Repräsentationsprinzip der Verhältniswahl verbunden ist; das ausschlaggebende Element bildet jedoch der Proporz. Der Bundestag hat eine Grundmandatszahl von 598 Abgeordneten; hinzu kommen mögliche Überhangmandate (2005 insgesamt 614 Mandate). Deutschland ist in 299 Einerwahlkreise eingeteilt; jeder Wähler verfügt über zwei Stimmen, eine Erststimme zur Wahl eines Kandidaten im Wahlkreis nach relativer Mehrheitswahl (Direkt-, auch Wahlkreismandat genannt) und eine Zweitstimme zur Wahl einer starren Parteiliste auf Länderebene. Maßgebend für die Mandatszahlen der Parteien im Bundestag ist unabhängig von der Wahl in den 299 Wahlkreisen das Ergebnis der abgegebenen gültigen Zweitstimmen, wobei die Gesamtzahl der 598 Bundestagsmandate den Parteien proportional zu ihrem Anteil an den Zweitstimmen zuerkannt wird. Berücksichtigt werden mit Ausnahme von Parteien nationaler Minderheiten aufgrund der Sperrklausel nur die Parteien, die im gesamten Wahlgebiet 5% der gültigen Zweitstimmen erhalten oder 3 Direktmandate gewonnen haben. Für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag 1990 galt eine getrennte 5%-Sperrklausel in Ost und West.
Die Mandatsvergabe an die Parteien erfolgt in zwei Phasen: Zunächst werden im Wahlgebiet alle auf die Landeslisten entfallenen Zweitstimmen addiert und nach dieser Gesamtstimmenzahl unter Verwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer die Mandatszahlen der Parteien im Bundestag ermittelt. Bei erneuter Verrechnung nach der Methode Hare-Niemeyer werden die den Parteien zugesprochenen Mandate auf deren einzelne Landeslisten verteilt. Sodann erfolgt die Mandatsverteilung auf die Kandidaten; die im Wahlkreis errungenen Mandate werden von der im Land erhaltenen Mandatszahl abgezogen, die restlichen Mandate den Bewerbern zuerkannt, die auf der Liste am besten platziert sind. Hat eine Partei mehr Direktmandate gewonnen, als ihr Mandate auf Länderebene zustehen, so bleiben ihr diese Überhangmandate erhalten; für die anderen Parteien findet dabei kein proportionaler Ausgleich statt.
Der am 27. 9. 2009 gewählte Bundestag besteht (2009) aus 622 Abgeordneten, inklusive Überhangmandaten, die Fraktionen sind mit folgender Sitzverteilung vertreten: CDU/CSU 239, SPD 146, FDP 93, Die Linke 76, Bündnis 90/Die Grünen 68. Solange eine Partei Überhangmandate hat, rückt bei Ausscheiden eines Abgeordneten niemand nach.
Der genaue Tag der Bundestagswahl wird vom Bundespräsidenten in Absprache mit der Bundesregierung allgemein etwa ein dreiviertel Jahr vor den Wahlen festgelegt. Der Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein (§ 16 Bundeswahlgesetz) und soll grundsätzlich nicht mit Hauptferienzeiten kollidieren.
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