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Dienstvertrag

gegenseitiger Vertrag, durch den der Dienstverpflichtete zur Leistung der vereinbarten Dienste und der Dienstberechtigte zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Vertragsinhalt ist die Tätigkeit als solche, auch wenn sie auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist. Dadurch unterscheidet sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag, bei dem eine Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs (Arbeitsergebnisses) besteht. Gesetzliche Regelung in §§ 611 ff. BGB. Der Abschluss des Dienstvertrags ist grundsätzlich formfrei, auch stillschweigend möglich; Beendigung durch Zeitablauf oder Kündigung. Für bestimmte Dienstverhältnisse gelten Sondervorschriften, z. B. für Handelsvertreter, Frachtführer. Aus dem Dienstvertragsrecht des BGB hat sich ein besonderes Rechtsgebiet entwickelt, das Arbeitsvertragsrecht. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich von dem freien Dienstvertrag dadurch, dass Arbeit im Dienst eines anderen fremdbestimmt geleistet wird (Arbeitsrecht). In der
Schweiz
ist der Dienstvertrag geregelt durch Art. 319 ff. OR und das Arbeitsgesetz von 1964; in
Österreich
in §§ 1151, 1164, 1486 ABGB und in vielen Spezialgesetzen.
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