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Ehescheidung

Scheidung
Ehescheidung: Auswahl
Ehescheidungen in ausgewählten Ländern
Land19601970198019902000
Belgien4 5896 40314 45720 33027 018
Dänemark6 6829 52413 59313 73114 394
Deutschland73 418103 927141 016154 786194 408
Estland2 5444 3796 1275 7854 230
Frankreich30 20038 94981 143105 813116 800
Griechenland2 4633 4926 6846 0379 500
Italien17 13411 84427 68235 027
Lettland5 08010 86712 65010 7836 134
Litauen2 3646 91811 03812 74710 882
Luxemburg 153 217 528 7601 030
Niederlande5 67210 31725 73528 41934 227
Österreich8 01110 35613 32716 28219 552
Portugal 749 5095 8439 21619 241
Russland184 398396 589580 720559 918627 500
Schweden8 95812 94319 88719 35721 502
Schweiz4 6566 40510 91013 18310 511
Spanien9 48223 19136 072
Tschechische Republik12 97021 51627 21832 05529 704
im staatlichen Eherecht die Auflösung einer vollgültig zustande gekommenen Ehe; nur durch gerichtliches Urteil möglich. Scheidungsgrund ist im geltenden deutschen Recht nicht mehr eine schuldhafte Eheverfehlung, sondern das Scheitern (Zerrüttung) der Ehe, gleich aus welchem Grund. Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Die Zerrüttung wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten 3 Jahre (Schweiz: 4 Jahre) getrennt leben oder wenn sie 1 Jahr (Österreich 6 Monate) getrennt leben und beide die Scheidung begehren. Im Falle einer besonders schweren Härte für einen Ehegatten oder ausnahmsweise im Interesse minderjähriger Kinder der Ehegatten soll die Ehe nicht geschieden werden (§ 1568 BGB). Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen, er kann aber durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen früheren Namen wieder annehmen.
Ein Ehegatte, der nach Ehescheidung für seinen Unterhalt nicht selbst sorgen kann, hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch (§§ 1569 ff. BGB), z. B. solange von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder wegen Alters oder Krankheit eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann oder er eine wegen der Ehe nicht begonnene oder abgebrochene Berufsausbildung oder -fortbildung mit der Erwartung erfolgreichen Abschlusses alsbald aufnimmt. Unterhalt muss auch dann geleistet werden, wenn dessen Versagung grob unbillig wäre. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Kein Unterhalt wird gewährt, wenn das grob unbillig wäre (z. B. bei kurzer Ehedauer, Vergehen oder Verbrechen gegen den Ehegatten). Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten geht dem eines neuen Ehegatten in der Regel vor. Der Unterhaltsanspruch endet mit der Wiederverheiratung des Anspruchsberechtigten. Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich und im Falle der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall), ein Zugewinnausgleich statt (Ausgleich der während der Ehe entstandenen Versorgungsansprüche und Vermögenswerte).
Österreich:
Die geschiedenen Ehegatten behalten den bisherigen Familiennamen. Derjenige, der bei der Eheschließung den Namen seines Ehegatten angenommen hat, kann seinen früheren Familiennamen annehmen. Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und aus den Erträgnissen einer von ihm den Umständen nach zu erwartenden Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, den angemessenen Unterhalt zu gewähren. Kommt es bei der Ehescheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zum Ausspruch, dass der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat, so bleibt der bei aufrechterhaltener Ehe bestehende Unterhaltsanspruch des beklagten Gatten voll erhalten. Im Falle einer Ehescheidung ohne Schuldausspruch hat der Gatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen nach Billigkeit Unterhalt zu gewähren.
Schweiz:
Die Ehegatten können seit 1998 bei einvernehmlichem Scheidungsbegehren einen gemeinsamen Antrag und eine Nebenfolgenvereinbarung bei Gericht einreichen. Nach Prüfung, ob die Ehe zerrüttet ist, kann nach zweimonatiger Bedenkzeit die Ehescheidung ausgesprochen werden. Eine Verschuldungsprüfung findet nicht statt. Die Scheidungsfolgen können auch durch das Gericht beurteilt werden. Der einzelne Ehegatte kann die Ehescheidung nach vier Jahren Trennung oder bei Unzumutbarkeit oder aus schwer wiegenden Gründen verlangen.
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