Lexikon

Einlagenpolitik

bis 1994 Teil des geldpolitischen Instrumentariums (Geld- und Kreditpolitik); bestand in der Möglichkeit der Deutschen Bundesbank 17 Bundesbankgesetz), öffentlichen Haushalten (Bund, Länder, Sondervermögen) vorzuschreiben, ihre flüssigen Mittel u. die nach dem Budget zweckgebundenen Kassenmittel bei der Zentralbank zu halten, oder je nach der geldpolit. Lage zu erlauben, diese Mittel bei Kreditinstituten einzulegen. Öffentl. Einlagen bei der Zentralbank zählen weder zum Geldvolumen der privaten Wirtschaft noch zur Geldbasis. Die Anordnung, die öffentl. Gelder von den Kreditinstituten abzuziehen u. auf Konten der Zentralbank zu überweisen, führte zu einer Einschränkung der Liquidität des Bankensystems u. wirkte daher geldpolitisch restriktiv; entsprechend wirkt eine Verlagerung der öffentl. Einlagen von der Zentralbank zu den Kreditinstituten geldpolitisch expansiv. Die Aufhebung des § 17 Bundesbankgesetz resultiert aus der Umsetzung des Maastrichter Vertrages (Vertrag über die Europäische Union).
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