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Enumeratinsprinzip

[
lateinisch
]
Aufzählungsgrundsatz
besonders in der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Grundsatz, dass nicht in allen verfassungsrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Streitfällen die Gerichte angerufen werden können, sondern nur in den Fällen, die ausdrücklich im Gesetz aufgezählt sind. In Deutschland gilt das Enumerationsprinzip nur noch in der Verfassungsgerichtsbarkeit.

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