Lexikon
Erbverzicht
Verzicht von Verwandten oder des Ehegatten des Erblassers auf die gesetzliche Erbfolge einschließlich des Pflichtteilsrechts (in der Bundesrepublik Deutschland auch auf dieses beschränkbar) durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser (§§ 2346 ff. BGB). – In der
Schweiz
ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 495 ff.; 512 ff. ZGB). – In Österreich:
Erbsentschlagung, auch Ausschlagung der Erbschaft genannt, ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem gesetzlichen oder vom Erblasser eingesetzten Erben, durch den dieser auf seine Anwartschaft ganz oder teilweise verzichtet (Gegensatz Erbserklärung).Wissenschaft
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