Finderlohn
gesetzlich vorgeschriebene Belohnung der Ehrlichkeit u.und Mühewaltung des Finders durch den zum Empfang der Fundsache Berechtigten; bei Sachwerten bis zu 500 Euro 5%, bei höherem Wert 3%; bei bloßem Liebhaberwert nach billigem Ermessen (§ 971 BGB).









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