Gebrauchsmuster
Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände, die durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck (Gegensatz: Geschmacksmuster) dienen sollen, ohne patentfähig zu sein, die aber beim Deutschen Patent- und Markenamt in München in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen sind. Die Eintragung des Gebrauchsmusters begründet für dessen Erfinder für 3 Jahre, bei Zahlung einer Gebühr für 6 Jahre das ausschließliche, vererbliche u.und veräußerl.veräußerliche Recht, das G.Gebrauchsmuster gewerbsmäßig nachzubilden u.und die durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände zu vertreiben u.und zu gebrauchen.









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