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LEXIKON

Geschmacksmuster

neue u.und eigentüml.eigentümliche Gestaltungen für gewerbl.gewerbliche Erzeugnisse, die nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) vom 11. 1. 1876 in der Fassung vom 12. 3. 2004 durch Niederlegung eines Exemplars oder einer Abbildung zur Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Musterregister angemeldet sind. Die Anmeldung u.und Niederlegung begründet für den Urheber des Geschmacksmusters für bis zu höchstens 25 Jahren das ausschließl.ausschließliche Recht, das G.Geschmacksmuster nachzubilden. Ähnliche Vorschriften auch in
Österreich
u.und der
Schweiz
sowie auf europ.europäischer Ebene.
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