Lexikon

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Abkürzung GbR
vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu fördern, besonders die vereinbarten Beiträge (in Geld, Sachen oder Diensten) zu leisten. Für den Zusammenschluss oder den Gesellschaftsvertrag ist keine besondere Form notwendig. Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt, steht die Geschäftsführung und damit die Vertretung der GbR allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (Einstimmigkeitsgrundsatz); die Beiträge und die von der GbR erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthand) der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). Außer diesem haften für Gesellschaftsschulden auch die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen, und zwar als Gesamtschuldner. Die GbR kann jederzeit, wenn sie für bestimmte Zeit eingegangen ist, auch vor deren Ablauf aus wichtigem Grund, von jedem Gesellschafter gekündigt werden; sie wird auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters und durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst; für alle diese Fälle kann aber das Fortbestehen unter den restlichen Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (§§ 705 bis 740 BGB). Nach neuester Rechtsprechung ist die Außen-GbR rechts- und parteifähig, soweit sie als Teilnehmerin im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Eine derartige GbR kann vor Gericht als Partei selbst klagen und verklagt werden bzw. Leistung an sich selbst verlangen. Ähnlich in
Österreich
nach §§ 1175 ff. ABGB und die einfache Gesellschaft in der
Schweiz
.
Die GbR ist im täglichen Leben weit verbreitet (z. B. Tipp-Gemeinschaften im Lotto) und im Wirtschaftsleben von steigender Bedeutung bei den verschiedenen Arten der großen Unternehmenszusammenschlüsse (z. B. vielfach bei Kartellen, Konzernen u. Ä.). Wegen der Formlosigkeit des Vertrages entstehen im Alltagsleben Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, ohne dass sich die betroffenen Gesellschafter dessen bewusst sind (z. B. Anmietung von einem Kleinbus für eine gemeinsame Ausflugsfahrt). Typische Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind Praxiszusammenschlüsse von Freiberuflern; das Recht der GbR gilt ferner subsidiär (behelfsweise) für die Personalgesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG, stille Gesellschaft).
Fischeier, Züchtung
Wissenschaft

Fisch statt Kuh

Um die wachsende Weltbevölkerung satt zu bekommen, ist Fisch besser geeignet als Fleisch. Liefern könnten ihn Aquakulturen, deren Produktion in den letzten 50 Jahren global von 2 Millionen auf über 80 Millionen Tonnen gestiegen ist. von HARTMUT NETZ Im Vergleich zur Haltung von Hühnern, Rindern oder Schweinen ist die Fischzucht...

See, Natur
Wissenschaft

Ein See im Stresstest

Früher war es der massive Zuwachs von Algen, heute ist es die starke Verbreitung des Stichlings und die Invasion der Quagga-Muschel: Der Bodensee hat immer neue Herausforderungen zu meistern. Limnologen untersuchen im Projekt Seewandel, ob und wie er mit den veränderten Umweltbedingungen fertig wird. von KLAUS ZINTZ Nur kurze...

Mehr Artikel zu diesem Thema

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Artikel aus der Wissensbibliothek

Weitere Artikel aus dem Wahrig Synonymwörterbuch

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon