Lexikon
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Abkürzung GbRvertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu fördern, besonders die vereinbarten Beiträge (in Geld, Sachen oder Diensten) zu leisten. Für den Zusammenschluss oder den Gesellschaftsvertrag ist keine besondere Form notwendig. Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt, steht die Geschäftsführung und damit die Vertretung der GbR allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (Einstimmigkeitsgrundsatz); die Beiträge und die von der GbR erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthand) der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). Außer diesem haften für Gesellschaftsschulden auch die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen, und zwar als Gesamtschuldner. Die GbR kann jederzeit, wenn sie für bestimmte Zeit eingegangen ist, auch vor deren Ablauf aus wichtigem Grund, von jedem Gesellschafter gekündigt werden; sie wird auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters und durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst; für alle diese Fälle kann aber das Fortbestehen unter den restlichen Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (§§ 705 bis 740 BGB). Nach neuester Rechtsprechung ist die Außen-GbR rechts- und parteifähig, soweit sie als Teilnehmerin im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Eine derartige GbR kann vor Gericht als Partei selbst klagen und verklagt werden bzw. Leistung an sich selbst verlangen. – Ähnlich in
Österreich
nach §§ 1175 ff. ABGB und die einfache Gesellschaft in der Schweiz
.Die GbR ist im täglichen Leben weit verbreitet (z. B. Tipp-Gemeinschaften im Lotto) und im Wirtschaftsleben von steigender Bedeutung bei den verschiedenen Arten der großen Unternehmenszusammenschlüsse (z. B. vielfach bei Kartellen, Konzernen u. Ä.). Wegen der Formlosigkeit des Vertrages entstehen im Alltagsleben Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, ohne dass sich die betroffenen Gesellschafter dessen bewusst sind (z. B. Anmietung von einem Kleinbus für eine gemeinsame Ausflugsfahrt). Typische Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind Praxiszusammenschlüsse von Freiberuflern; das Recht der GbR gilt ferner subsidiär (behelfsweise) für die Personalgesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG, stille Gesellschaft).
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