Lexikon
Gewährträgerhaftung
die volle und unbeschränkte Haftung des Gewährträgers (Gemeinde, Kreis, Land, Bund) für die Verbindlichkeiten der von ihm errichteteten öffentlich-rechtlichen Anstalten, insbesondere für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute (Sparkassen, Landesbanken u. a.); ab Mitte 2005 für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben neu geregelt. Für alle nach dem 18. 7. 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten besteht danach keine Haftung des Gewährträgers mehr; zwischen 19. 7. 2001 und 18. 7. 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten fallen unter die Gewährträgerhaftung, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. 12. 2015 hinausgeht; für vor dem 19. 7. 2001 eingegangene Verbindlichkeiten besteht volle und zeitlich unbegrenzte Gewährträgerhaftung.
Wissenschaft
Die maritime Speisekammer
Die Wildfischbestände der Meere sind maximal befischt – oder bereits überfischt. Dabei stammen nur zwei Prozent der globalen Nahrungsmittelproduktion aus dem Meer. Wir nutzen es falsch, sagen Forscher. Von HARTMUT NETZ Fischerschöpfungstag war 2022 bereits am 12. März. An diesem Tag waren rechnerisch alle heimischen...
Wissenschaft
Die Stadt als Rohstoff-Mine
Die Rohstoffe vieler Häuser und Autos landen nach deren Lebensende auf dem Müll. Forscher wollen die wertvollen Materialien zurückgewinnen. von MARTIN ANGLER Alle Labors sind kalt, weiß und steril? Von wegen. Die Wohnung Nr. 270 im Schweizer Städtchen Dübendorf ist lichtdurchflutet und hat warme Holzböden mit flauschigen...