Lexikon

Gewalt

im Strafrecht neben der Drohung Tatbestandsmerkmal verschiedener Delikte gegen die persönliche Freiheit (z. B. Nötigung). Unter Gewalt fällt sowohl die absolute Gewalt (lateinisch vis absoluta), d. h. das Unmöglichmachen der Willensbildung oder -betätigung, wie die kompulsive Gewalt (lateinisch vis compulsiva), d. h. das Zufügen gegenwärtiger Übel, um einen psychischen Zwang auszuüben.
Wer bestimmte Arten des Landfriedensbruchs, wer Mord, Totschlag oder Völkermord, wer Körperverletzung mit beabsichtigten schweren Folgen oder eine Vergiftung, einfachen oder erpresserischen Menschenraub, Verschleppung oder Geiselnahme, Raub oder räuberische Erpressung oder bestimmte Tatbestände gemeingefährlicher Verbrechen oder Vergehen androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Androhung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (§ 126 StGB). Gleichermaßen wird bestraft (§ 88a StGB), wer Schriften, Plakate, Filme, Dia-Serien, Schallplatten, Tonbänder und Kassetten o. Ä., die eine Befürwortung der vorgenannten Straftaten enthalten, herstellt, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder auf irgendeine andere Weise zugänglich macht, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einführt oder exportiert, wenn die Schriften usw. geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern, sich durch Begehung der genannten Taten für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit in Deutschland einzusetzen. Das alleinige Recht zur Gewaltanwendung (Gewaltmonopol) hat nach allgemeiner Auffassung der deutschen Staatsrechtslehre der Staat, d. h. der legale bzw. über längere Zeit tatsächlich wirksame staatliche Herrschaftsapparat (Ausnahmen: Widerstandsrecht). Die Vorschriften der §§ 88a, 126 waren nach amtlichen Angaben vor allem zur Bekämpfung des Terrorismus gedacht, tragen aber nach oft vertretener Ansicht eher zur Wiederherstellung obrigkeitsstaatlicher Atmosphäre in Deutschland bei.
Diese Wirkung habe zunehmend auch der ursprünglich besonders gegen brutale Kinofilme gerichtete Straftatbestand der Gewaltverherrlichung: Wer Schriften, Tonträger, Filme usw., die Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildern und dadurch verharmlosen oder verherrlichen oder die zum Rassenhass aufstacheln, veröffentlicht, allgemein verbreitet, Minderjährigen zugänglich macht oder Voraussetzungen dafür schafft (Herstellung, Einfuhr u. Ä.), wird bestraft gemäß § 131 StGB.
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