Lexikon
Insolvẹnz
[
lateinisch
]Insolvenzen von Unternehmen in Deutschland
Jahr | Anzahl |
1993 | 15 148 |
1994 | 18 837 |
1995 | 22 344 |
1996 | 25 530 |
1997 | 27 485 |
1998 | 27 828 |
1999 | 26 476 |
2000 | 28 235 |
2001 | 32 278 |
2002 | 37 278 |
2003 | 39 320 |
2004 | 39 213 |
2005 | 36 843 |
2006 | 31 300 |
Ein Insolvenzverfahren kann für eine zahlungsunfähige oder überschuldete Person oder ein Unternehmen eingeleitet werden; es wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) eröffnet und unter dessen Leitung von dem von ihm ernannten Insolvenzverwalter durchgeführt, der dabei durch Organe der Insolvenzgläubiger (Gläubigerversammlung, Gläubigerausschuss) unterstützt und überwacht wird. Stellt der Schuldner selbst den Antrag, so ist auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit ein möglicher Eröffnungsgrund. Ist der Schuldner ein Unternehmen (GmbH oder AG) und zahlungsunfähig oder überschuldet, muss spätestens nach Ablauf von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes der Insolvenzantrag gestellt werden.
Das Gericht prüft, ob für die Durchführung des Verfahrens genügend Masse vorhanden ist oder ob der Antrag abgewiesen wird. Ist genügend Masse vorhanden, wird das Verfahren durch den Insolvenzverwalter, meist anhand eines Insolvenzplans, durchgeführt. Die von den Gläubigern angemeldeten Insolvenzforderungen werden beim Insolvenzgericht in die Insolvenztabelle eingetragen und im Prüfungstermin geprüft. In der Schlussverteilung sowie in etwaigen Abschlags- und Nachtragsverteilungen wird die Insolvenzmasse unter den Insolvenzgläubigern verteilt.
Mit der Insolvenzordnung wurden die bisher getrennt geregelten Instrumentarien der Konkurs- und Vergleichsordnung einheitlich geregelt. Ziel ist zunächst die Erhaltung des Schuldnerunternehmens. Dem dienen das vorgeschaltete Eröffnungsverfahren und die Erstellung eines von den Gläubigern mehrheitlich akzeptierten Insolvenzplans. Für Verbraucherinsolvenzen und sonstige Kleinverfahren gibt es einfache Abwicklungsmöglichkeiten. Neu eingeführt wurde ebenfalls eine Restschuldbefreiung, die neben Redlichkeit eine Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder andere laufende Bezüge an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder voraussetzt, und zwar für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei Einhaltung der Verpflichtungen erteilt das Gericht nach Ablauf der Zeit die Restschuldbefreiung.
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