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LEXIKON

Jugendarbeitsschutz

Sonderschutzmaßnahmen zugunsten jugendl.jugendlicher Arbeitnehmer; Regelung durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. 4. 1976 (JArbSchG) mit späteren Änderungen. Das JArbSchG unterscheidet zwischen Kindern (wer noch nicht 15 Jahre alt oder noch vollzeitschulpflichtig ist) u.und Jugendlichen (alle übrigen noch nicht 18 Jahre alte Menschen). Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten, die Arbeit Jugendlicher unterliegt erheblichen öffentlich-rechtl.öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist grundsätzlich nur im Berufsausbildungsverhältnis zulässig. Besonderer Arbeitszeitschutz: grundsätzliche Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden für Jugendliche; Mehrarbeit, Nachtarbeit, Samstag-, Sonn- u.und Feiertagsarbeit sind unzulässig. Ausnahmen regelt das Erste Jugendarbeitsschutz-Änderungsgesetz vom 15. 10. 1984. - Der Jugendurlaub beträgt bei noch nicht 16-Jährigen 30, bei noch nicht 17-Jährigen 27, bei noch nicht 18-Jährigen 25 Werktage (Stichtag: Beginn des Kalenderjahrs). Akkord- u.und Fließbandarbeit sind verboten.
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