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Jus sangunis

[
lateinisch, „Recht der Abstammung“
]
ein Grundsatz des Staatsangehörigkeitsrechts, nach dem sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit bei der Geburt nach der Staatsangehörigkeit des Vaters, bei nicht ehelichen Kindern nach derjenigen der Mutter richtet. Gegensatz: Jus soli.

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