Lexikon

kirchliche Gerichtsbarkeit

geistliche Gerichtsbarkeit
die besondere interne Gerichtsbarkeit der Kirchen.
Die katholische Kirche kennt seit langem eine durchgebildete Gerichtsbarkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über geistliche Sachen, wozu die Ehe als Sakrament rechnet, und zur Strafverfolgung von Verletzungen kirchlicher Normen. Träger der kirchlichen Gerichtsbarkeit sind der Papst und die Bischöfe, die sie durch kirchliche Gerichte ausüben lassen, nämlich 1. das bischöfliche oder Diözesangericht, 2. das erzbischöfliche oder Metropolitangericht für die Kirchenprovinz, 3. die päpstlichen Gerichte der Heiligen Rota Romana und der Apostolischen Signatur.
Seit der Verselbständigung der evangelischen Kirchen im 19. Jahrhundert wurden Disziplinargerichte für Geistliche und Kirchenbeamte errichtet. Für Lehrzuchtfragen bestehen Spruchkollegien. Daneben wurden insbesondere seit 1949 kirchliche Verwaltungsgerichte geschaffen zur Entscheidung von Streitfragen zwischen kirchlichen Organen und solchen über äußere kirchliche Verwaltungsakte. Die EKD hat ferner einen Schiedsgerichtshof eingerichtet.
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