Konkụrs
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Falliment; Gant; Bank(e)rottder; lat.lateinisch, „Zusammenlauf (der Gläubiger)“
]das Verfahren zur gleichmäßigen Befriedigung aller vermögens- u.und schuldrechtl.schuldrechtlichen Konkursgläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners (Gemeinschuldner) aus dessen vollstreckungsfähigem Vermögen (Konkursmasse); bis 31. 12. 1998 geregelt in der Konkursordnung (Abk.Abkürzung KO) vom 10. 2. 1877 (mit späteren Änderungen), seit 1. 1. 1999 in der Insolvenzordung vom 5. 10. 1994 (Insolvenz). - Der K.Konkurs ist in Österreich durch die Konkursordnung vom 10. 12. 1914 ähnlich wie früher in Deutschland geregelt. - In den Grundsätzen ähnlich ist auch die Regelung in der Schweiz durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung u.und K.Konkurs vom 11. 4. 1889; doch gibt es hier besondere Konkursämter (Art. 3 des Gesetzes). Die nicht zur Konkursmasse gehörenden unpfändbaren Gegenstände werden in der Schweiz als Kompetenzstücke bezeichnet.









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