Kreis
Recht
1. öffentlich-rechtl.öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, die überörtl.überörtliche Aufgaben für das Kreisgebiet wahrnimmt. Der K.Kreis, auch Ldkrs.Landkreis, hat ein Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG), er erfüllt darüber hinaus aber auch staatl.staatliche Verwaltungsaufgaben als Auftragsangelegenheiten. Hauptorgan ist in der Regel der Kreistag. Gemeindeverband. - In der Schweiz: Verw.-Bez.Verwaltungsbezirk in einzelnen Kantonen. - Österreich kennt keine dem dt.deutschen Ldkrs.Landkreis gleichgestellte Selbstverwaltungskörperschaft oder Verwaltungseinheit (Bezirkshauptmannschaft).









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