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LEXIKON

Laienrichter

nicht rechtsgelehrte Richter, die ehrenamtlich, wegen besonderer Sachkunde (z. B. Handelsrichter), als sachkundige Gruppenvertreter (z. B. bei den Arbeits- oder Sozialgerichten) oder als Vertreter des Volkes schlechthin (Schöffen) an der Rechtsprechung mitwirken. Da sich im L.Laienrichter demokrat.demokratische Tendenzen verkörpern, gibt es in Deutschland L.Laienrichter in allen Zweigen der Gerichtsbarkeit; ihre Gesamtzahl beträgt rd.rund 60 000 gegenüber annähernd 21 000 Berufsrichtern.
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