Mindestgebot
bei Zwangsversteigerung von Grundstücken 7/10 des Grundstücksverkehrswerts (§ 74a ZVG). Ist das Meistgebot geringer, kann der Zuschlag versagt werden. Bei Versteigerung von gepfändeten bewegl.beweglichen Sachen ist M.Mindestgebot die Hälfte des gewöhnl.gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache (§ 817a ZPO).









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