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LEXIKON

Misstrauensvotum

in Staaten mit parlamentar.parlamentarischem Regierungssystem der Beschluss des Parlaments, dem Regierungschef oder einem Min.Minister das Vertrauen zu entziehen u.und ihn dadurch zum Rücktritt zu zwingen. Es braucht weder ein strafrechtl.strafrechtlicher Tatbestand noch sonst ein Gesetzesverstoß vorzuliegen, es können auch das persönl.persönliche Verhalten (z. B. Ausnutzung amtlicher Kenntnisse für private Geschäfte, Belügen des Parlaments) oder polit.politische Stellungnahmen (etwa gegen Kabinettsbeschlüsse), vor allem Fragen der nationalen Sicherheit, ein solches M.Misstrauensvotum hervorrufen.
Da der Parlamentarische Rat bei der Erörterung über das Grundgesetz der BR DeutschlandBundesrepublik Deutschland 1948/49 der Gefahr der Instabilität der Regierung vorbeugen wollte, wurde eine inzwischen z. T. auch im Ausland übernommene Regelung getroffen (Art. 67 GG): Es kann nur dem Bundeskanzler (nicht den Ministern) das M.Misstrauensvotum ausgesprochen werden, u.und auch das nur, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Damit wird vermieden, dass man sich zwar über den Sturz der Regierung einigt, aber nicht über deren Nachfolge (konstruktives Misstrauensvotum). - Dem M.Misstrauensvotum kommt in der Wirkung die ausdrückl.ausdrückliche Verweigerung des Vertrauensvotums für die Regierung gleich. Allerdings kann der Bundes-Präs.Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers auch den Bundestag auflösen (Art. 68 GG); ferner kann der Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG) eintreten, d. h., der Bundes-Präs.Bundespräsident erklärt auf Antrag der Bundesregierung den Gesetzgebungsnotstand, falls das Parlament eine von der Bundesregierung als dringlich bezeichnete Gesetzesvorlage ablehnt.
Nach Art. 74 der österreichischen Bundesverfassung kann der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagen. Zum M.Misstrauensvotum ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrats erforderlich. - Schweiz: Ministerverantwortlichkeit (es gibt hier kein eigentl.eigentliches M.Misstrauensvotum).
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