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Mitbestimmung

Mitentscheidung bzw. Mitwirkung der Arbeitnehmer durch ihre Vertretungen bzw. Vertreter in Wirtschaftsbetrieben und Behörden der Bundesrepublik Deutschland. Das Recht zur innerbetrieblichen Mitbestimmung steht in der Bundesrepublik Deutschland für mittlere und kleinere Betriebe nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 25. 9. 2001 ausschließlich dem Betriebsrat zu, in größeren Unternehmen meist außerdem Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und einem Arbeitsdirektor im Vorstand.
Für alle Unternehmen, die 1. in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, 2. juristische Personen sind, 3. nicht zum Bergbau oder zur Eisen- und Stahlerzeugung gehören und 4. nicht Tendenzbetriebe im Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972 sind, gilt seit 1. 7. 1976 das allgemeine Mitbestimmungsgesetz vom 4. 5. 1976. Die Mitbestimmung in diesen Unternehmen vollzieht sich in hohem Maß über die Aufsichtsräte: Sie bestehen jeweils zur Hälfte aus Anteilseignern und Arbeitnehmern. Die Anteilseigner wählen ihre Vertreter auf der jährlichen Hauptversammlung. Alle Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden von den Belegschaften gewählt, in Unternehmen mit weniger als 8000 Beschäftigten in der Regel direkt, in größeren Unternehmen in der Regel durch Wahlmänner (je 60 Arbeitnehmer wählen dort einen Wahlmann). Arbeiter und Angestellte (zu denen auch die leitenden Angestellten zählen) wählen sowohl bei direkter Wahl als auch bei der Wahl von Wahlmännern stets getrennt, wenn nicht beide Gruppierungen in getrennter und geheimer Abstimmung das Gegenteil beschließen. Dabei müssen mindestens 2 oder 3 Repräsentanten einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft gewählt werden. Die Repräsentanten der Gewerkschaften dürfen nicht zugleich Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Der Aufsichtsrat wählt mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter; wird in einem dieser beiden Fälle die genannte Mehrheit nicht erreicht, so wählen in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit die Vertreter der Anteilseigner den Vorsitzenden und die Vertreter der Arbeitnehmer dessen Stellvertreter.
Ergibt sich bei späteren Abstimmungen des Aufsichtsrats in Sach- oder Personalfragen Stimmengleichheit, so hat bei einer zweiten sonst ergebnislosen Abstimmung der Vorsitzende 2 Stimmen.
Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs (d. h. in der Regel: des Vorstands) mit Zweidrittelmehrheit. Ein Mitglied des Vorstands muss als Arbeitsdirektor (zuständig für Personalwesen und Sozialbereich) tätig sein; der Arbeitsdirektor wird nach dem allgemeinen Mitbestimmungsgesetz ebenso gewählt wie die übrigen Vorstandsmitglieder.
Eine volle Parität (ohne Stichentscheid des künftig wohl fast stets von den Kapitalvertretern allein bestimmten Aufsichtsratsvorsitzenden) wird von einer Reihe von Staatsrechtslehrern zwar für unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gehalten, von den DGB-Gewerkschaften in der Form des Montan-Modells aber weiterhin angestrebt.
Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbHs, bergrechtlichen Gewerkschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften mit weniger als 2000 Beschäftigten muss ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus Arbeitnehmern bestehen, die von der Belegschaft gewählt werden.
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmen des Bergbaus sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, die in der Regel über 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, ist durch das Mitbestimmungsgesetz vom 21. 5. 1951 (Montanmodell) geregelt. Danach muss der Aufsichtsrat dieser Unternehmen aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer jeweils zur Hälfe gebildet werden, während ein zusätzliches Mitglied durch die übrigen Aufsichtsratsmitglieder hinzugewählt wird. In den Vorstand ist als gleichberechtigtes Mitglied ein Arbeitsdirektor zu berufen, dessen Bestellung nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erfolgen kann.
Die Mitbestimmung der beim Bund beschäftigten Beamten und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes ist im Personalvertretungsgesetz des Bundes vom 15. 3. 1974 geregelt, nach dem bei jeder Dienststelle ein dem Betriebsrat entsprechender Personalrat zu wählen ist. Für die entsprechenden Beschäftigten der Länder gelten die Personalvertretungsgesetze der Länder.
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