Lexikon
Normenkontrolle
die Prüfung der förmlichen (verfahrensmäßigen) und/oder sachlichen (inhaltlichen) Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften mit höherrangigem Recht, z. B. von Gesetzen mit der Verfassung, von Landesrecht mit Bundesrecht. Die Normenkontrolle ist entweder konkrete Normenkontrolle im Rahmen eines die Entscheidung eines Einzelfalls bezweckenden Verfahrens oder abstrakte Normenkontrolle in einem selbständigen, nur auf diese Normenkontrolle gerichteten Verfahren. In der Regel steht die Normenkontrolle den Gerichten zu (richterliches Prüfungsrecht). In der Bundesrepublik Deutschland üben das Bundesverfassungsgericht und die Verfassungsgerichte der Länder die Normenkontrolle förmlich und sachlich, abstrakt und konkret aus; das richterliche Prüfungsrecht der anderen Gerichte zur konkreten Normenkontrolle ist durch die konkrete Normenkontrolle der Verfassungsgerichte eingeschränkt, deren Entscheidung sie gemäß Art. 100 GG immer dann einholen müssen, wenn sie ein für ihre Entscheidung maßgebendes Gesetz für bundes- bzw. landesverfassungswidrig halten. Die abstrakte Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts wird nach Art. 93 Abs. 1 Ziffer 2 GG nur auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestags eingeleitet.
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