Lexikon
Notdienst
die Mithilfe der Bürger zur Beseitigung oder Vermeidung öffentlicher Notstände (Naturkatastrophen, Unruhen). Nach Art. 12 Abs. 2 GG darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen, allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Derartige Ausnahmen sind im Wehrpflichtgesetz, im Zivildienstgesetz und im Rahmen der Notstandsgesetze für den Spannungs- und Verteidigungsfall in Art. 12 a GG und – subsidiär gegenüber der Freiwilligkeit – im Arbeitssicherstellungsgesetz vorgesehen.
Wissenschaft
Winzlinge am Werk
Nahrungsmittel, Medikamente und Impfstoffe lassen sich durch lebendige Organismen herstellen. Neue Techniken ermöglichen jetzt eine effiziente Bio-produktion in großem Stil. von MARTINA REHNERT Ein guter Tag beginnt mit einem guten Frühstück: frische Brötchen, Brot, Joghurt … Für Fitness-Bewusste gibt es einen Proteinshake, Käse...
Wissenschaft
Portrait eines Außenseiters
Jenseits von Pluto gibt es urtümliche Fels- und Eisbrocken wie sonst nirgendwo im Sonnensystem. Die Raumsonde New Horizons hat erstmals einen davon aus der Nähe inspiziert. von THORSTEN DAMBECK Am Neujahrstag 2019 passierte die Raumsonde New Horizons in 3538 Kilometer Minimalabstand ein seltsames Objekt namens Arrokoth. In einer...
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