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Operatinsgebiet

Völkerrecht
im Fall eines bewaffneten Konflikts das Gebiet, in dem nach Völkerrecht Kampfhandlungen gesetzt werden dürfen u. tatsächlich auch stattfinden (Gegensatz: neutrales oder befriedetes Gebiet). Vielfach wird zwischen dem Kampfgebiet u. dem O. i. e. S. unterschieden: Das O. erscheint dann als das Gebiet, in dem keine Kampfhandlungen stattfinden, Kampfhandlungen jedoch da die hier bestehenden Einrichtungen der Kriegführung des Gegners dienen oder dienen könnten gesetzt werden können, soweit sie nicht wesensnotwendig Nichtkombattanten gefährden oder völkerrechtlich geschützte zivile Einrichtungen treffen.

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