Lexikon
Panaschieren
[französisch panacher, „bunt machen, variieren“]
im Wahlrecht Bezeichnung für eine besondere Art der Stimmgebung bei der Wahl nach Listen, die es dem Wähler gestattet, auf seinem Stimmzettel – bei so vielen Stimmen, wie Abgeordnete zu wählen sind – Stimmen auf Kandidaten verschiedener Listen zu verteilen. Im Gegensatz zur Wahl nach starrer Liste ist der Wähler also nicht an die von den Parteien vorgeschlagenen Kandidaten und ihre Reihenfolge gebunden, sondern kann praktisch die Liste neu zusammenstellen (freie Liste). Beispiel: In einer Gemeinde sind 15 Gemeindevertreter zu wählen, also 15 Stimmen zu vergeben. 3 Parteien stellen jeweils Kandidaten in einem eigenen Vorschlag zur Wahl vor. Partei A bietet 15 Kandidaten auf, Partei B 10, Partei C 5 Kandidaten. Durch Panaschieren kann der Wähler seine 15 Stimmen auf die Kandidaten der 3 Parteien verteilen, etwa 4 Stimmen auf Kandidaten der Partei A, 9 Stimmen auf Kandidaten der Partei B und 2 Stimmen auf Kandidaten der Partei C. Durch Kumulieren ist es ferner möglich, bis zu 3 Stimmen (bei begrenztem Kumulieren) oder alle Stimmen (bei vollständigem Kumulieren) einzelnen Kandidaten zu geben, z. B. die 9 Stimmen für Partei B auf 3 Kandidaten der Partei B aufzuteilen. – Das Panaschieren ist in der Bundesrepublik Deutschland nur bei Gemeindewahlen, z. B. in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen möglich. In der Schweiz gibt es das Panaschieren auch bei den Wahlen zum Nationalrat.
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