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LEXIKON

Partisn

[
frz.französisch
]
ein bewaffneter Parteigänger hinter u.und zwischen den feindl.feindlichen Fronten, der nicht als Soldat gekennzeichnet ist; völkerrechtlich nicht als Kombattant anerkannt.
Häufig werden als Partisanen auch Gruppen bezeichnet, die eine für ihre Untergebenen verantwortl.verantwortliche Person an ihrer Spitze haben, ein bleibendes u.und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen führen, die Waffen offen tragen u.und bei ihren Kampfhandlungen die Gesetze u.und Gebräuche des Kriegs einhalten, die demnach völkerrechtlich als rechtmäßige Kombattanten anzusehen sind. Ihre rechtl.rechtliche Einordnung hängt ausschließlich von diesen Kriterien ab, die in ihrer Gesamtheit vorliegen müssen, also nicht von der (zuweilen willkürlichen) Bez.Bezeichnung durch die Gegenseite. Guerilla.
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