Lexikon

Polizei

[griechisch, lateinisch]
Zweig der staatlichen Verwaltung, der im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen hat, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht werden (früher § 14 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes, auch schon in § 10, II. Teil, Titel 17 des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794). Bis Mitte des 19. Jahrhunderts galt als Polizei die gesamte Staatstätigkeit, besonders die der Gefahrenabwehr dienende Tätigkeit, die den Polizeistaat des aufgeklärten Absolutismus kennzeichnende Fürsorge. Die Polizei umfasste noch bis weit ins 20. Jahrhundert hinein alle Bereiche, auf denen polizeiliche Gefahren auftreten konnten: Bahn-, Bau-, Berg-, Feuerschutz-, Wasserschutz-, Feld-, Forst-, See-, Fremden-, Gesundheits-, Gewerbe-, Sitten-, Verkehrs- und Wegepolizei.
Heute ist die Regelung des Polizeirechts in Deutschland Ländersache. Der Bundesgesetzgebung unterliegen: die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen sowie in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung des Bundeskriminalamtes, die internationale Verbrechensbekämpfung, die Einrichtung der Bundespolizei sowie der Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen (Art. 73 Nr. 10, Art. 87 GG).
Allgemein wird unterschieden zwischen Polizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst oder auch zwischen der Verwaltungspolizei und der Vollzugspolizei. Doch versteht man heute unter dem Begriff Polizei überwiegend die Vollzugspolizei. Diese gliedert sich in: Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Bereitschaftspolizei, Wasserschutzpolizei. Bei den von der Polizei zu treffenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen anzuwenden, die die Allgemeinheit und den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Die P. ist berechtigt, die Identität einer Person festzustellen oder jemanden vorzuladen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Polizei darf Gegenstände sicherstellen, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass sie zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gebraucht oder verwertet werden sollen, oder wenn es gilt, eine von dem Gegenstand ausgehende Gefahr abzuwenden. Bei Ordnungswidrigkeiten von geringer Bedeutung können Polizeibeamte gebührenpflichtige Verwarnungen aussprechen. Polizeiliche Zwangsmittel sind: Ersatzvornahme, Festsetzung von Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang, Polizeiverfügung, Polizeiverordnung. Die Behördenorganisation zur Durchführung dieser Staatsaufgabe entspricht den einzelnen Bereichen der Polizei als Verwaltungs- oder Vollzugspolizei.
Bei der Aufklärung von Straftaten wirkt die Vollzugspolizei als Helfer der Staatsanwaltschaft mit. Häufig wird sie auch von anderen Behörden um Amtshilfe gebeten, beispielsweise bei der Überwachung behördlicher Anordnungen und bei der Anwendung von Verwaltungszwang. Der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden obliegt im Rahmen der Strafverfolgung den Strafgerichten, im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehrtätigkeit den Verwaltungsgerichten. Zur vorbeugenden Tätigkeit gehören beispielsweise auch die Sammlung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen (Lichtbilder, Fingerabdrücke, Personenbeschreibungen). Solche Sammlungen unterliegen dem Datenschutz. Wird die Auskunft über Daten und deren Löschung verlangt, so sind im Streitfall die Verwaltungsgerichte zuständig.
Die Polizeibehörden sind in den deutschen größeren Bundesländern abgestuft nach: obersten Landespolizeibehörden (zuständiges Ministerium), Landespolizeibehörden (Regierungspräsidenten), Kreispolizeibehörden und Ortspolizeibehörden (Bürgermeister, auch besonders Polizeipräsidenten). Besondere Polizeibehörden sind die Landeskriminalämter. Die Zusammenfassungen der Polizeivollzugskräfte in Revieren, Posten, Wachen, Stationen, Verkehrsstaffeln, Abteilungen, Kommissariaten, Inspektionen, Polizeidirektionen u. Ä. werden nicht als Polizeibehörden, sondern als Polizeidienststellen bezeichnet.
In Österreich sind Bund, Länder und Gemeinden für das Polizeiwesen zuständig. Oberste Instanz ist das Bundesministerium für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit); 2. Instanz sind die Landeshauptleute (Bundespolizeidirektionen und selbständige Bundespolizeikommissariate; in Wien ist der Polizeipräsident zugleich der Sicherheitsdirektor); 3. Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehörden oder (in Städten mit eigenem Statut) die Magistrate mit der Bundesgendarmerie als Exekutive. In der Schweiz sind die Polizeibehörden fast ausschließlich kantonale Behörden oder Gemeindebehörden.
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