Lexikon
Prozesskostenhilfe
bis 1980 Armenrechtdie vollständige oder teilweise Befreiung einer minderbemittelten Prozesspartei von den Prozesskosten; eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Wissenschaft
Forschung trifft Industrie
Coronapandemie, Krieg in der Ukraine und Klimakrise bedeuten für die Industrie unterbrochene Lieferketten, explodierende Energiepreise und steigende Anforderungen an eine nachhaltige Produktion. Neue Lösungen werden dringend gebraucht. von ANDREA STEGEMANN Über Jahre wirkte die große Industriemesse in Hannover wie ein...
Wissenschaft
Endlich wieder sehen!
Mithilfe der Optogenetik wollen Forscher erblindeten Menschen das Augenlicht zurückgeben. Jetzt melden sie erste Erfolge der neuen Gentherapie. von CHRISTIAN WOLF Erblindete wieder sehen zu lassen, ist ein alter Menschheitstraum. Ein Weg, auf dem Menschen allmählich ihr Augenlicht verlieren, sind erbliche oder altersbedingte...