Lexikon
Quittung
[
französisch
]Empfangsbestätigung, Empfangsbekenntnis. Im Schuldrecht ist der Gläubiger auf Verlangen zur schriftlichen Quittungserteilung verpflichtet (§§ 368–370 BGB). – Ähnlich in Österreich nach §§ 1426–1430 ABGB; etwaige Kosten der Quittungserteilung trägt hier jedoch der Gläubiger (§ 1426). Ähnlich auch in der Schweiz nach Art. 88 ff. OR.
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Wissenschaft
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