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Religinsfreiheit

das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf freies Bekenntnis zu einer Religion (Konfession, Weltanschauung) sowie zur freien Religionsausübung (Kultusfreiheit). Nach Art. 4 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich; die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Daraus ergeben sich u. a. das Verbot einer Staatskirche (Art. 140 GG), der Grundsatz des Zugangs zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis (Art. 33 Abs. 3 GG), das Verbot von Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 GG). Die alten Religionsgemeinschaften blieben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie bisher, neue erwerben ihre Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des BGB.
In
Österreich
ist die Religionsfreiheit gewährleistet durch Art. 14 und 15 des Staatsgrundgesetzes von 1867, in der
Schweiz
durch Art. 15 der Bundesverfassung.

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