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LEXIKON

Rücktritt

Vertragsrecht
rückwirkende Auflösung eines Vertrages durch Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Partner aufgrund vertragl.vertraglichen Rücktrittsvorbehalts oder gesetzl.gesetzlichen Rücktrittsrechts (z. B. bei Schuldnerverzug im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags); der R.Rücktritt verpflichtet die Partner zur Rückgewähr bzw. zum Wertersatz der empfangenen Leistungen u.und den Zurücktretenden unter Umständen zur Zahlung von Reugeld (§§ 346 ff. BGB; ähnlich §§ 918 ff.
österreichisches
ABGB u.und Art. 109
schweizerisches
OR). Der R.Rücktritt ist zu unterscheiden von Kündigung, Anfechtung u.und Widerruf. - Im Kaufrecht ist der Käufer berechtigt, wenn die verkaufte Sache mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet ist, nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten (§§ 437, 440, 323 BGB; früher: Wandlung).
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