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LEXIKON

Schadensersatz

Ausgleich, Wiedergutmachung eines Schadens: bei materiellem Schaden grundsätzlich durch Wiederherstellung des vor Schadenseintritt bestehenden Zustands (Naturalrestitution); unter bestimmten Umständen auch in Geld. Immaterieller Schaden wird stets in Geld entschädigt. Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach dem verschiedenen Umfang der Haftung; diese wird durch mitwirkendes Verschulden des Geschädigten gemildert. Im öffentl.öffentlichen Recht ist die Leistung von S.Schadensersatz (Entschädigung) in den Fällen der Enteignung, des strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahrens, der unschuldig erlittenen Untersuchungshaft oder Strafhaft u.und im Polizeirecht bedeutsam.
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