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LEXIKON

schiedsrichterliches Verfahren

das Verfahren der privaten Schiedsgerichte in bürgerl.bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in §§ 1025 -1048 ZPO geregelt. Das Verfahren, in dem die Schiedsgerichte an die Stelle der staatl.staatlichen Gerichte treten, beruht auf dem Schiedsvertrag der Parteien, der ausdrücklich u.und schriftlich geschlossen werden muss, oder auf letztwilliger Verfügung oder anderen anordnenden Verfügungen (z. B. Vereinssatzung) beruht. Die Parteien müssen gehört, das dem Streit zugrunde liegende Sachverhältnis ermittelt werden; im Übrigen bestimmen die Schiedsrichter das Verfahren nach ihrem Ermessen. Das schiedsrichterl.schiedsrichterliche Verfahren endet mit dem Schiedsvergleich oder - in der Regel - mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts, der wie ein gerichtl.gerichtliches Urteil wirkt. Er wird auf der Geschäftsstelle des staatl.staatlichen Gerichts für vollstreckbar erklärt. Aus bestimmten Gründen kann beim ordentl.ordentlichen Gericht auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt werden, z. B. wegen Fehlens des Schiedsvertrages oder des rechtl.rechtlichen Gehörs.
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