Schuldausschließungsgründe
i. w. S.im weiteren Sinne Umstände, die die strafrechtl.strafrechtliche Schuld oder das bürgerlich-rechtl.bürgerlich-rechtliche Verschulden beseitigen, so insbes.insbesondere, weil die Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) fehlt. Schuldausschließungsgründe i. e. S.im engeren Sinne sind im Strafrecht Umstände, die den Schuldvorwurf gar nicht erst entstehen lassen (z. B. § 19 StGB: Kinder), Entschuldigungsgründe bedeuten dagegen Verzicht auf Erhebung des Schuldvorwurfs, z. B. Notstand.









0 Kommentare