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LEXIKON

Schule

[grch.griechisch scholē, Muße]
ursprüngl.ursprünglich die schöpfer.schöpferische Lehr- u.und Lerntätigkeit der griech.griechischen Philosophen u.und ihrer Schüler; heute noch Bez.Bezeichnung für Richtungen in Philosophie, Wissenschaft u.und Kunst. Das latein.lateinische Wort schola bezeichnete zuerst die dem Lernen gewidmete Zeit, später den zum Lernen bestimmten Ort sowie die Ausbildung in den Artes liberales.
Geschichte:
Im MAMittelalter Blüte der Kloster- u.und Domschulen, die zunächst nur der Ausbildung des Klerus dienten; ab dem 13. Jh. Jahrhundert Gründung von Stadtschulen, die stärker auf den Elementarbereich ausgerichtet waren. Die S.Schule im Zeitalter des Humanismus richtete sich an der Sprache, Poesie u.und Rhetorik der griechischen u.und römischen Antike aus. Durch Reformation u.und Gegenreformation wurde die S.Schule konfessionalisiert, in den kath.katholischen Regionen u.und Ländern war die Jesuitenschule vorherrschend. Die städt.städtischen Lateinschulen bereiteten auf kirchliche u.und öffentl.öffentliche Ämter vor. Seit dem 17. Jh. Jahrhundert wurde die S.Schule institutionalisiert, d. h., Kinder u.und Jugendliche wurden planmäßig unterrichtet, doch erst in der Epoche der Aufklärung entwickelte sich der Gedanke einer umfassenden Volksbildung; philanthrop.philanthropische Schulen suchten durch anschauliches u.und kindgerechtes Lernen den vernünftigen, lebenstüchtigen Menschen auszubilden. Zu Ausbau u.und Verstaatlichung des Schulwesens sowie Festlegung einer allg.allgemeinen Schulpflicht kam es im 19. Jh. Jahrhundert, in dem sich auch das Konzept der einheitlichen, vergleichbaren u.und kontrollierbaren schul.schulischen Leistung durchsetzte. Pädagogik.
Aufgaben:
Heute werden folgende grundlegende Funktionen der S.Schule definiert: Vermittlung von Kenntnissen, sozialen Fähigkeiten u.und gesellschaftl.gesellschaftlichen Grundwerten, die es ermöglichen, sich in der späteren Arbeitswelt u.und dem Gesellschaftssystem zu orientieren; Steuerung der Ausbildung durch Prüfungen, Zensuren, Abschlüsse u.und durch Zuordnung zu bestimmten Schultypen, um bestmögl.bestmögliche Chancen für die Berufswahl u.und die soziale Eingliederung zu erreichen.
Recht:
Die Gegenstände des Schulrechts kann man in drei große Gruppen einteilen: 1. Aufbau u.und Gliederung des Schulwesens, Schulorganisationsrecht, Schulverwaltungs- u.und Schulunterhaltungsrecht, Schul-Kirchenrecht, Privatschulrecht; 2. das Recht der Lehrer, das jedoch im Wesentlichen dem Beamtenrecht zugeordnet ist; 3. die Rechtsbeziehungen der S.Schule zu den Schülern u.und ihren Erziehungsberechtigten.
In Deutschland ist das Schulrecht Sache der Länder. Die Länder bemühen sich jedoch, in gemeinsamen Kommissionen (z. B. Ständige Konferenz der Kultusminister) eine grundlegende Übereinstimmung über das Schulrecht zu erzielen, um die Gleichwertigkeit der Ausbildung u.und die Durchlässigkeit ihrer Schulsysteme zu erreichen. Das Grundgesetz enthält einige wesentliche bundeseinheitl.bundeseinheitliche Bestimmungen, nach denen sich die Länder zu richten haben; sie beruhen z. T. noch auf dem Reichsgrundschulgesetz von 1920 u.und dessen Normen für Schulpflicht, Schulaufbau, Privatschulrecht u. a. Im Schulrecht berühren sich meist vier Grundrechtskreise, die ausgewogen für jeden Betroffenen rechtlich in Gleichklang zu bringen sind: das Recht der Schüler auf Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG), das Elternrecht (Art. 6 GG), das Recht des Staates auf die Organisation, Leitung u.und Aufsicht über das Schulwesen (Art. 7 GG) u.und die beamtenrechtl.beamtenrechtliche Garantie des Art. 33 GG für die Lehrer. Sind Privatschulen beteiligt, genießen diese ebenfalls verfassungsrechtl.verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 7 GG).
Schulen sind in der Regel öffentliche (staatliche oder kommunale) Schulen; doch können auch Privatschulen errichtet werden (Lernfreiheit). Dies bedarf in Deutschland staatl.staatlicher Genehmigung, wenn die Privatschulen staatl.staatliche Schulen ersetzen wollen: sie wird nur erteilt, wenn die Unterrichtsverwaltung ein bes.besonderes pädagog.pädagogisches Interesse anerkennt oder wenn die S.Schule auf Antrag von Erziehungsberechtigten als Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll. In Deutschland unterliegt das gesamte Schulwesen der Schulaufsicht (einschl.einschließlich Lenkung u.und Leitung) des Staates. Dessen Schulbehörden überwachen auch den Unterricht durch die Lehrer u.und Lehrerinnen. Die Verwaltung der inneren Schulangelegenheiten (Unterrichtsgestaltung u.und Schulbesuch) ist in der Regel Aufgabe des Staates, die der äußeren Schulangelegenheiten (wirtschaftl.wirtschaftliche Voraussetzungen des Schulbetriebs) Sache der Schulträger. Diese müssen für die Kosten der Errichtung u.und Unterhaltung der Schulgebäude einschl.einschließlich ihrer Einrichtung sowie der sonstigen Schulvermögensgegenstände wie Schulheime, -gärten u.und -sportplätze aufkommen, aber auch vorhandenes Kapital der S.Schule (z. B. Stiftungsvermögen) verwalten.
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